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preparatory:AB 27424

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-10-02

Wortprotokoll

Zuerst zum Antrag Pfisterer Thomas. Er ist aus dem Bestreben heraus entstanden, gewisse Sicherheiten als Eckpunkte in der Verfassung festzuschreiben. Man kann sich durchaus überlegen: In Absatz 3 schreiben wir - zur Dämpfung von Unruhe bei den stärkeren Kantonen -, dass z. B. deren steuerliche Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Das ist eine abstrakte Vorschrift, die in der Praxis noch auszuleuchten wäre. Also können wir auch den schwächeren Kantonen eine gewisse Sicherheit geben, dass sie einen Ausgleich bekommen.

Diesen Grundgedanken verstehe ich. Ich habe aber etwas Mühe mit der Formulierung. In Absatz 2 sprechen wir von Ressourcen, und auch im nächsten Absatz kommen die "ressourcenstarken Kantone" vor. Jedermann weiss also, was Ressourcen sind. Aber es ist nicht definiert, wie sie gemessen werden. Und da sollen wir in der Verfassung von 85 Prozent dieser Ressourcen sprechen, die noch zu definieren sind? Das empfinde ich als sehr unschön. Es müsste abstrakt heissen: Die Ressourcen müssen ausgeglichen werden mit einer Zielnorm, die im Gesetz umzusetzen ist. Aber von 85 Prozent einer Grösse zu sprechen, die wir in der ganzen Verfassung nirgends finden, das dünkt mich nicht gut. Obwohl ich nichts gegen die Grundidee habe, scheint mir das nicht befriedigend formuliert zu sein. Einen "Versicherungseffekt" hätte es natürlich, aber man müsste vielleicht im Zweitrat andere Lösungen suchen.

Bei Absatz 5 habe ich das gleiche Bedenken wie Herr Inderkum: Wir haben etwas aus der kantonalen Vereinbarung ins Gesetz genommen, um es abzusichern - und jetzt nehmen wir es noch eine Stufe höher. Man kann sich fragen, ob diese Umschreibung der Weisheit letzter Schluss ist. Sie enthält zwar Elemente, die durchaus in die Verfassung gehören. Aber auch ich finde das so eigentlich nicht nötig, weil es sachlich nichts Zusätzliches bringt. Es ist nichts völlig Unmögliches, aber ich hätte bei Absatz 5 noch mehr Bedenken als bei Absatz 4, etwas von einer Vereinbarung auf Verfassungsstufe anzuheben. Absatz 4 enthält mit der Prozentzahl eine "Unschönheit". Der Zusatz zu Absatz 1 gefällt mir an sich gut, auch wenn er aus der alten Bundesverfassung kommt, aber mit diesem Zusatz passt Absatz 1 nicht mehr so richtig zum Zweckartikel. In Absatz 2 heisst es: "Die [PAGE 879] Vorschriften bezwecken einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich." In Absatz 1 heisst es gemäss Antrag Pfisterer Thomas: "Er sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich." Das beisst sich irgendwie, aber das könnte dann der Zweitrat ja noch irgendwie begradigen. Mir scheint, dass man durchaus sagen könnte, dass der Bund dafür sorgt.

Gesamthaft gesehen habe ich eher Zweifel, was den Antrag Pfisterer Thomas betrifft. Ich habe Verständnis für den Willen, den man damit ausdrücken will. Es ist sicher kein Unglück, wenn er aufgenommen wird, aber er führt zu einer gewissen Patina. Es ist mit der Verfassungseleganz wahrscheinlich überall so wie beim Finanzausgleich: Man macht etwas neu, dann ist alles picobello, und mit der Zeit kriegt es halt eine gewisse Patina.

Zum Antrag Epiney, zum Aspekt der Schuldenbremse: Wenn wir anfangen, irgendwelche Dinge von der Schuldenbremse auszunehmen, muss ich sagen: Dann ist das natürlich der Anfang vom Ende. Die Schuldenbremse hemmt nicht eine Einzelausgabe, die Schuldenbremse betrifft die Gesamtausgaben. Sie können jederzeit anderswo Einzelausgaben kürzen. Wenn Sie das oben behalten wollen, dann ist das eine Frage des "politischen Ausjassens". Wenn Sie die Schuldenbremse mit irgendwelchen Ausnahmen versehen wollen, mache ich mit Ihnen jede Wette, dass morgen die Zementindustrie kommt und sagt, alle Bauten seien Investitionen und müssten von der Schuldenbremse ausgenommen werden. Dann kommen auch die Professoren und die Hochschulen und sagen, alles, was Bildung sei, sei etwas für die Zukunft. Dann können Sie die Schuldenbremse genauso gut aufgeben; das muss ich sagen. Ich sehe keine Möglichkeit - schon gar nicht im Gesetz -, hier Ausnahmen zu stipulieren. Die Schuldenbremse will etwas ganz Einfaches und Vernünftiges - und das haben 85 Prozent des Volkes so gewollt -: Wir in Bern müssen mit dem vielen Geld auskommen, das uns das Volk gibt. So einfach ist das.

Jetzt zu den anderen Aspekten des Antrages Epiney, bei dem es um zwei Fragen geht: Herr Epiney beantragt zum Ersten, die Anteile von Bund und Kantonen an den zur Verfügung zu stellenden Mitteln des Finanzausgleichs nicht mehr in der Verfassung, sondern wieder im Gesetz zu regeln. Der Bundesrat war ursprünglich auch der Meinung, es solle im Gesetz geregelt werden. Es handelt sich beim Antrag der Kommissionsmehrheit aber um eine jener Konzessionen, die wir akzeptieren können, um den ressourcenstarken Kantonen eine gewisse Sicherheit zu geben. Für mich ist es auch eine politische Ermessensfrage, ob Sie es hier oder dort festschreiben. Natürlich wäre es im Sinne der Flexibilität besser, man würde es im Gesetz regeln. Ich stelle aber fest, dass dies Ängste und Widerstände erzeugt. Deshalb gilt auch hier: Ich kann damit leben, dass es in der Verfassung steht.

Die zweite Frage, die Sie aufwerfen, Herr Epiney, ist folgende: Ist ein Anteil der Kantone in der Höhe von mindestens zwei Dritteln und höchstens drei Vierteln des Bundesanteils richtig, oder sollten die Leistungen der Kantone, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, mindestens zwei Drittel und höchstens denselben Betrag wie die Bundesleistungen erreichen? Die Grundidee dieser Einschränkung, die der Bundesrat ja von sich aus vorgeschlagen hat - nur mit anderen Zahlen -, ist ja die, dass dann die starken Kantone eine gewisse Sicherheit haben, vom Parlament nicht übers Ohr gehauen zu werden, indem alle sagen: Hier können wir schon heraufschrauben, das kostet uns selber ja nichts. Das heisst, es gibt eine Grenze: Wenn der Bund von den ressourcenstarken Kantonen mehr verlangt, muss er selber auch mehr geben, und das stellt dann auch im Parlament selber eine psychologische Grenze dar. Man kann dann die Last nicht einfach verschieben. Das ist der Grund, warum wir durchaus für eine solche Schere sind. Die Frage ist, ob die Obergrenze der Schere bei drei Vierteln oder bei 100 Prozent liegen muss - die untere Begrenzung ist nicht bestritten.

Ich muss Ihnen ehrlich sagen, ich hätte lieber die Lösung des Antrages Epiney mit 100 Prozent, weil sie mehr Flexibilität erlaubt und von der Belastungsgrenze her für die ressourcenstarken Kantone nicht ungebührlich hoch ist. Aber auch das ist eine Ermessensfrage, die Sie letztlich politisch beurteilen müssen. Wir haben nicht durchgerechnet, was konkret mit drei Vierteln passiert, weil wir alle nicht wissen, wie sich diese Ausgleichsmechanismen mit der Zeit bewegen. Aber die grundsätzliche Bremse sollte drin sein. Ich würde es aber vorziehen, wenn Sie diese im Sinne des Antrages Epiney bei 100 Prozent ansetzen würden.

Formell müsste man wahrscheinlich zuerst über den Grundsatz abstimmen, ob das ins Gesetz oder in die Verfassung gehört. Nachher kommt die Grundfrage. Es wäre noch etwas anderes möglich, wenn ich schon daran bin, laut zu denken: Um Spielraum zu haben, könnten Sie die höhere Grenze auch in der Verfassung verankern, aber dann im Gesetz auf die tiefere gehen, um etwas Sicherheit für die nächste Zeit zu geben. Das wären denkbare Varianten.

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