preparatory:AB 27570
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03
Wortprotokoll
In Artikel 69, Hausrecht und Zutritt zum Parlamentsgebäude, geht es um die Lobbyistenregelung. Der Nationalrat hat in Absatz 1bis das Lobbyistinnen- und Lobbyistenregister eingefügt, das vorher in Artikel 5 enthalten war. Zudem hat er festgelegt, dass die Akkreditierung in einer eigenen Verordnung der Bundesversammlung geregelt sein müsste.
Mit der Lösung des Nationalrates wären während der Session noch mehr aussenstehende Personen im Parlamentsgebäude zugelassen als heute. Im übrigen würde es mit der Lösung des Nationalrates zwei Kategorien geben, nämlich die Lobbyisten und zwei weitere Personen pro Ratsmitglied. Es wäre dann durchaus möglich, dass sich auch unter den weiteren Personen Lobbyisten befinden, die aber nicht im Lobbyistenregister aufgeführt wären.
Die Lösung des Ständerates, die nur eine Kategorie kennt, ist einheitlicher. Die Transparenz ist gegeben. Ein öffentlich einsehbares Register ist zwingend vorgeschrieben.
In Artikel 69 Absatz 2 haben wir der Klarheit halber ergänzt, dass auch die Funktionen dieser Personen ins Register eingetragen werden. So bleibt es den zugelassenen Personen offen, sich in diesem Register als Lobbyisten für den Verband X zu bezeichnen.
Mit dieser Regelung wird einerseits dem Anliegen der Transparenz Rechnung getragen, ohne dass von Gesetzes wegen eine Lobbyistendefinition geschaffen werden muss. Die Fassung des Nationalrates verlangt nämlich, dass die Bundesversammlung in einer Verordnung die Lobbyisten zu definieren hätte. Andererseits wird den Spezialistinnen und Spezialisten der Kommunikationsbranche die Möglichkeit gegeben, sich zu deklarieren. Ihrem Wunsch wird demnach entsprochen.