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preparatory:AB 277311

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-04

Wortprotokoll

Nach der Beratung der Vorlage durch den Ständerat bleiben noch zwei Differenzen in dieser Vorlage: eine im Landwirtschaftsgesetz und eine im Gewässerschutzgesetz.

Bei Artikel 164a des Landwirtschaftsgesetzes hat der Ständerat beschlossen, die Futtermittel von der Offenlegungspflicht für Nährstofflieferungen auszuschliessen. Die Futtermittel machen einen erheblichen Anteil der Nährstofflieferungen aus. Das haben Sie der Diskussion entnehmen können. In der Kommissionsberatung, die notabene weniger Zeit in Anspruch nehmen konnte als die Beratung hier im Gesamtrat, hat insbesondere die Frage der Bürokratie für die Landwirtschaftsbetriebe viel Raum beansprucht. Einerseits wurde festgestellt, dass bereits heute umfangreiche Erfassungspflichten im Bereich der Futtermittel bestehen. Andererseits wurde im Bestreben, die Bürokratie für die Landwirtschaftsbetriebe zu minimieren, ein Vermittlungsvorschlag der Verwaltung diskutiert, der diesem Problem entgegenkommen wollte. Es wurde von der Verwaltung auch darauf[NB]hingewiesen - wie auch von Herrn Bundespräsident Parmelin vorhin -, dass der Ausschluss der Futtermittel eine Ungleichbehandlung von Pflanzen- und Tierwirtschaft in diesem Bereich mit sich bringen würde.

Nun war es nicht möglich, in der Kürze der verfügbaren Zeit alle kontroversen Aussagen à fond zu diskutieren und für die offenen Fragen befriedigende Antworten zu finden, vor allem was die Auswirkung dieser neuen Bestimmungen auf die Praxis angeht. Im Ergebnis - das haben Sie vom Berichterstatter französischer Sprache bereits erfahren - empfiehlt eine relative Mehrheit der Kommission lediglich, aber immerhin, an der nationalrätlichen Fassung dieses Artikels festzuhalten. Dieses relative Mehr ist das Ergebnis des Abstimmungsprozederes, das dazu geführt hat, dass am Schluss die nationalrätliche Version gegen den Vermittlungsvorschlag der Verwaltung gestanden ist. Eine absolute Mehrheit von 13 Stimmen hat sich in der Schlussrunde der Abstimmungen enthalten. Dieses Ergebnis relativiert nicht den Mehrheitsentscheid, aber es ist vielleicht für den Ständerat ein klarer Hinweis, dass man sich der Frage eines Vermittlungsvorschlages noch einmal vertieft annehmen sollte.

Die zweite Differenz bei Artikel 19 des Gewässerschutzgesetzes ist weniger eine Frage der inhaltlichen Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit. Hier empfiehlt Ihnen die Mehrheit die Streichung dieser Bestimmung aus dieser Vorlage. Zu diesem Thema liegt, wie bereits ausgeführt wurde, die gleichlautende Motion Zanetti Roberto 20.3625, "Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche", vor, die das gleiche Ziel verfolgt. Sie wird am 10.[NB]März in diesem Rat beraten und mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen. Ein anschliessendes Vernehmlassungs- und Gesetzgebungsverfahren kann bei inhaltlicher Einigkeit durchaus schnell vonstattengehen. Hingegen betrifft es unter Umständen viele Kreise, nicht nur die direkt betroffenen Landwirtschaftskreise, sondern auch Infrastrukturbetreiber, Gemeinden und Kantone, aber auch Industriebetriebe, sehr [PAGE 158] massiv. Es ist deshalb nach Ansicht der Kommissionsmehrheit wichtig, dass hierzu eine ordentliche Vernehmlassung, wenn auch in einem engen Zeitrahmen, stattfinden kann.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen, Artikel 19 Absätze 1bis bis 1quater zu streichen.