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preparatory:AB 282536

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-06-02

Wortprotokoll

Wir sind im letzten Block. Ich möchte mich aber vorerst bei der Verwaltung, beim Sekretariat und auch beim Dolmetscherdienst für die Unterstützung während der Behandlung dieser Vorlage bedanken.

Der Minderheitsantrag Geissbühler fordert, dass Artikel 263 StGB aufgehoben wird; dieser Artikel sei störend und führe zu ungerechten Urteilen. Sie hat das vorhin begründet. Ein weiterer Minderheitsantrag Geissbühler fordert, dass in Artikel 263 Absatz 2 StGB die Freiheitsstrafe auf bis zu 15 Jahre zu erhöhen sei. Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass es gemäss StGB keine strafrechtliche Verantwortung gibt, wenn man unverantwortlich ist. Aber es gibt eine Ausnahme von diesem Prinzip für den Fall, dass sich jemand unverantwortlich verhält. Wenn sich jemand betrinkt, um sich Mut anzutrinken, um ein Tötungsdelikt zu begehen, hat er oder sie unverantwortlich gehandelt und hat dafür natürlich auch die strafrechtliche Verantwortung zu tragen.

Artikel 263 gibt den Gerichten die Möglichkeit, genau solches Tun ins Recht zu fassen und Personen, die sich absichtlich betrunken haben, für ihre Verbrechen zu verurteilen. Deshalb bittet Sie die Kommissionsmehrheit, die beiden Minderheitsanträge Geissbühler abzulehnen. Die entsprechenden Anträge wurden in der Kommission grossmehrheitlich abgelehnt.

Zu Artikel 275bis und Artikel 275ter: Der Bundesrat sieht in seinem Entwurf vor, die beiden Straftatbestände der staatsgefährlichen Propaganda gemäss Artikel 275bis und der rechtswidrigen Vereinigung gemäss Artikel 275ter - der nie angewendet wurde - aufzuheben. Verurteilungen gab es wegen dieser Straftaten schon lange nicht mehr, zumindest nicht in den letzten zehn Jahren.

Der Ständerat beschloss, diese Regelungen beizubehalten. Die Mehrheit der Kommission will jedoch dem Bundesrat folgen und diese Straftatbestände aufheben, weil hier Massnahmen getroffen worden sind, die diesem Umstand Rechnung [PAGE 1009] tragen. In der Diskussion wurde darauf verwiesen, dass diese Tatbestände aus der Geschichte heraus eingeführt wurden und heute die Notwendigkeit einer Regelung nicht mehr gegeben ist; dies in Kürze dazu.

Die Kommission ist mehrheitlich dem Bundesrat gefolgt und hat dem Antrag zugestimmt, diese Bestimmungen aufzuheben. Das gilt aber nicht für Herrn Bregy. Seine Minderheit will weiterhin an der Nostalgie festhalten und ist dem Ständerat gefolgt. Wir bitten Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Schliesslich zum wahrscheinlich wichtigsten Punkt dieser Vorlage, und zwar zu Artikel 285 Absätze 1 bis 3, bei welchem es um das Thema Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden geht: Die Minderheit I (Bregy) der Kommission für Rechtsfragen macht geltend, dass immer häufiger strafbare Handlungen gegen Polizistinnen und Polizisten, aber auch gegen Mitarbeitende von Blaulichtorganisationen verübt würden. Sie verlangt deshalb in jedem Fall eine Freiheitsstrafe. Sie will die heutige Lösung, bei welcher auch eine Geldstrafe möglich wäre, streichen.

Die Gegnerinnen und Gegner dieses Minderheitsantrages und einer entsprechenden Verschärfung machen geltend, dass Gewalt und Drohungen durchaus uns alle bewegen und verurteilt werden sollen. Es liege aber keine Statistik vor, die abschliessend belege, dass die Gewalt an Beamten und Behörden derart zugenommen hätte, dass damit eine derart massive Straferhöhung gerechtfertigt werden könnte. Zum andern sei es auch nicht immer so, dass ein Beamter völlig unbeteiligt sei. Exzesse durch die Polizei kämen nachweislich auch vor, und dies löse Gegenreaktionen aus. Der Richter könne aufgrund des konkreten Falles entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe oder aber nur eine Geldstrafe gerechtfertigt sei. Würde die Verschärfung obsiegen, hätte der Richter diese Wahl nicht mehr. Eine solche Änderung sei deshalb kategorisch abzulehnen. Das ist der Antrag der Minderheit II (Hurni). Die heutigen Strafrahmen würden ausreichen und auch nicht ausgeschöpft werden.

Die Frau Bundesrätin hat vorhin ausgeführt, dass auch der Bundesrat grundsätzlich dieser Meinung war. Nachdem den Vorstössen Guhl und Romano Folge gegeben worden war, wurde nach Lösungen gesucht. Der Ständerat sieht hier eine Unterteilung in aktive und passive Teilnahme vor. Sie sehen den Beschluss des Ständerates auf der Fahne.

Schliesslich hat aber die Mehrheit der Kommission gefunden, dass man hier eine Regelung treffen sollte. Sie ist in modifizierter Form den parlamentarischen Initiativen Guhl und Romano, wie ihnen Folge gegeben wurde, gefolgt und hat sich so für die Fassung, die Sie auf der Fahne sehen, entschieden. Ich glaube, ich muss nichts mehr dazu und zu den Stimmenverhältnissen sagen. Diese drei Anträge, die Sie auf der Fahne sehen, wurden gegeneinander ausgemehrt. Hier ist vielleicht auch noch die Minderheit II (Hurni) zu erwähnen. Sie möchte bei Artikel 285 Absatz 2 beim Entwurf des Bundesrates bleiben, also beim geltenden Recht. Damit sollten eben auch Mindeststrafen wenn möglich nicht zu weit gehen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Mehrheit zu folgen.