preparatory:AB 292171
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-02
Wortprotokoll
Ich hoffe, ich weiss auch hier noch, was ich tue, und trotzdem vergibt mir vielleicht der Herr am Schluss. Aber ich kenne die Auswirkungen auch nicht immer. Dieses geflügelte Wort nehme ich auf. Herr Zanetti, Sie verwalten mein schlechtes Gewissen sehr gut. Wir fällen jedoch gute Entscheide.
Jetzt wieder zu etwas Technischem, ich kann es nicht einfacher machen; das liegt vielleicht an meinem Unvermögen, aber es ist nun mal sehr technisch.
Es gibt ein Transaktionsregister gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz, das gewissen Behörden Einblick erlaubt; das ist die Ausgangslage. Der Bundesrat möchte im Zusammenhang mit dieser Reform und auch um den Kampf gegen das Dividend Stripping - also gegen den Missbrauch von Rückforderungsrechten - zu gewinnen, dass auch die Eidgenössische Steuerverwaltung kostenlos Einblick in das Transaktionsregister hat. Das ist die Ausgangslage. Damit soll der Missbrauch bekämpft werden können. Es soll auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Derivatgeschäften Kenntnis über die Gegenpartei vorhanden sein. Vorgesehen ist, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Anfragen bei der Bank machen kann und dann die Information erhält.
In Artikel 77 hat der Nationalrat mit 107 zu 83 Stimmen einen zusätzlichen Absatz 1bis vorgesehen und die Möglichkeit des Einblicks eingeschränkt. Die Befürchtung besteht, dass das Bankkundengeheimnis durch den Einblick aufgehoben werde. Aus diesem Grund hat der Nationalrat vorgesehen, hier eine Einschränkung zu machen, eine Schnittstelle einrichten zu lassen und die Möglichkeit des Einblicks auf das Datenuniversum der Finma zu beschränken, um einen Missbrauch durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu verhindern. Es wurde in der Beratung im Nationalrat gesagt, dass es ein Misstrauensvotum gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei und man hier deshalb vorsorglich einschränken müsse.
Ihre Kommission sieht diese Gefahr nicht. Sie ist der Meinung, dass mit den Ausführungen gemäss Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e - ohne die Einschränkung durch Absatz 1bis - schon ausreichend vorgegeben ist, was die Eidgenössische Steuerverwaltung machen darf: nämlich nur Daten anfragen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Ihre Kommission ist auch der Meinung, dass die Schnittstelle mit einem grossen Aufwand und mit Kosten verbunden wäre. Auch die Verwaltung hat klargemacht, dass die Einschränkung den Aufwand erhöhen würde, um zu den notwendigen Informationen zu kommen. Ihre Kommission hat auch keine Bedenken bezüglich des Bankkundengeheimnisses und hat mit 11 zu 0 Stimmen entschieden, Absatz 1bis zu streichen, hier eine Differenz zu schaffen und dem Bundesrat zu folgen.
Ich bitte Sie im Namen und im Sinne der Mehrheit der Kommission, dem zu folgen und Absatz 1bis zu streichen.