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preparatory:AB 295982

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

Die grüne Fraktion macht Ihnen beliebt, bei den Anträgen in Block 1 der Mehrheit zu folgen, ausser beim Antrag der Minderheit Arslan, wo wir Sie bitten, der Minderheit zu folgen.

Die Minderheitsanträge Addor werden wir nicht unterstützen. Wir haben gehört, dass Herr Addor immer wieder gesagt hat, dass es um das öffentliche Interesse gehe, dass man den Schutz der öffentlichen Interessen sicherstellen solle, dass der Handlungsspielraum der Staatsanwälte erweitert werden solle und dass es der SVP eben auch um die Opfer gehe. In den letzten Tagen haben wir gesehen, dass es die SVP mit den Opfern nicht ganz so ernst meint. Es ist auch zu erwähnen, dass Waffengleichheit in der StPO relativ wichtig ist. Wir sind folglich nicht dafür, hier der Staatsanwaltschaft oder den Staatsanwälten mehr Möglichkeiten zu geben als jenen, die von ihrem Recht Gebrauch machen, um sich zu schützen.

Bei Artikel 147a, beim Antrag der Minderheit Geissbühler, sind wir auch der Meinung, dass man nach wie vor der Mehrheit folgen sollte. Der Nationalrat hat in seiner ersten Lesung entschieden, den Entwurf des Bundesrates bezüglich einer Einschränkung der Teilnahmerechte ersatzlos zu streichen. Denn diese Bestimmung würde zu einer faktischen Aufhebung des Schweigerechts führen. Nun ist der Ständerat eben, das ist auch verständlich, den Staatsanwälten ein bisschen entgegengekommen und hat einen Beschluss gefasst, der nicht so ganz "verhebt". Wir haben versucht - Herr Lüscher hat es vorhin auch erwähnt -, dem Ständerat hier einigermassen entgegenzukommen. Wir sind aber nach wie vor der klaren Meinung - und ich bin auch der Überzeugung, dass die Ständeräte dies schlussendlich einsehen werden -, dass diese Einschränkung der Teilnahmerechte nicht zielführend ist. Die Problematik liegt nämlich nicht darin, dass eine Einvernahme ohne Teilnahmerechte anderer Parteien stattfinden kann, sondern darin, wann diese Einvernahme stattfinden kann.

Der Gesetzgeber hat bewusst ein umfassendes Teilnahmerecht der beschuldigten Person als Gegengewicht zur Vormachtstellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eingeführt. Wenn wir jetzt die Teilnahmerechte der beschuldigten Personen im Vorverfahren längere Zeit vorenthalten, dann wird das zu einer missbräuchlichen Verweigerung des Teilnahmerechts des Beschuldigten führen, weil der Beschuldigte einfach nicht einvernommen wird.

Zur Minderheit Lüscher zu Artikel 222 Absätze 1 und 2 und weiteren Bestimmungen: Auch hier sind wir der Meinung, dass der Rat an seinem Beschluss festhalten sollte. Wir haben es in der ersten Lesung bereits erwähnt: Der Bundesrat hat hier eine Regelung vorgesehen, die EMRK-widrig ist. Nun wird auch im Ständerat, wo ein Entscheid der EMRK zitiert wurde, behauptet, dass dies nicht der Fall sei. Ich kann Ihnen aber hier aus Überzeugung darlegen, dass das nicht das Urteil ist, das man berücksichtigen sollte, sondern dass es andere Urteile gibt, die etwas anderes besagen.

Artikel 5 Ziffer 3 EMRK garantiert der festgenommenen Person, dass sie erstens unverzüglich einer entscheidbefugten Person vorgeführt wird und dass diese entscheidbefugte Person zweitens ein Richter bzw. eine Richterin oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person ist. Gemäss EMRK bedeutet "unverzüglich" innert 96 Stunden, das sind vier Tage. Diese Garantien sind in [PAGE 72] Artikel 5 Ziffer 3 EMRK geregelt und sollten auch bei uns eingehalten werden. Beide Voraussetzungen würden mit dem bundesrätlichen Entwurf aber nicht eingehalten, womit die Garantien verletzt würden.

Deshalb bitte ich Sie, darauf zu verzichten, diesen Weg weiterzugehen, und stattdessen der Mehrheit zu folgen.