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preparatory:AB 29740

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Bei Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c beantragen wir Ihnen Streichen des Fonds, der im Nationalrat beschlossen worden ist. Warum? Der Nationalrat hat mit 95 zu 68 Stimmen entschieden, hier einen separaten Tabakpräventionsfonds einzuführen. Wir beantragen Ihnen diese Streichung in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und möchten betonen, dass wir die Notwendigkeit und den Nutzen der Prävention gegen den Tabakkonsum nicht infrage stellen. Es geht also nicht um eine grundsätzliche Frage über Sinn, Nutzen und Notwendigkeit von Präventions- und Aufklärungsmassnahmen.

Warum beantragen wir Ihnen, dem Nationalrat nicht zu folgen?

1. Die Prävention wird heute über die allgemeinen Bundesausgaben und damit über das Budget finanziert. Es ist ein Betrag von 7 Millionen Franken vorgesehen. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass die Prävention aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert und damit die entsprechende Summe im Budgetprozess bewilligt werden soll. Damit kann auch vonseiten des Parlamentes darüber entschieden werden, wie hoch die einzusetzenden Mittel sein sollen.

2. Dieses Argument hängt mit dem ersten zusammen: Wir wollen keine Sonderkasse über eine Fondslösung, die dem politischen Entscheidungsprozess nachher praktisch entzogen ist. Sie wäre ihm vor allem dann entzogen, wenn der Fonds einmal eingeführt ist. Die entsprechenden Mittel würden automatisch in diesen Fonds einfliessen. Solche "Sonderkässeli" führen zu Sonderverwaltungen; wir sehen das auch im Beschluss des Nationalrates. Der Fonds soll einer Präventionsorganisation zur Führung übertragen werden, wohl unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport. Mit Verlaub: Wenn zwei Bundesämter die Aufsicht ausüben müssen, dann besteht die Gefahr, dass keines die entsprechende Aufsicht ausübt. Diese Organisationsform halten wir nicht für tauglich. Wir meinen, die heutige Form der Prävention mit Mitteln aus dem allgemeinen Bundeshaushalt unter der Kontrolle des Bundesamtes für Gesundheit sei der richtige Weg.

3. Das dritte Argument - das hat die Kommission dann letztlich dazu gebracht, endgültig Nein zu sagen - ist die fehlende verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Präventionsfonds. Wie überall gibt es ein Gutachten dafür und ein Gutachten dagegen. Es gibt ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das klar zum Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung keine Grundlage enthält, um einen derartigen Tabakpräventionsfonds zu schaffen. Es gibt auf der Gegenseite ein Privatgutachten, das eingeholt worden ist, welches zum Ergebnis gelangt, der Bund könne einen solchen Tabakpräventionsfonds auf dem Gesetzesweg einrichten.

Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Artikel 112 Absatz 5 der Bundesverfassung an sich ganz klar sagt, dass der Reinertrag aus der Tabaksteuer für die Deckung des Bundesbeitrages an die AHV zu verwenden sei. In diesem Zusammenhang wird immer wieder geltend gemacht, es gebe beim Tabak auch einen Fonds, nämlich den Sota-Fonds, der auf der Fahne aufgeführt ist. Dieser Fonds unterstützt Fördermassnahmen im Rahmen des Landwirtschaftsrechtes. Das ist ein alter, bestehender Fonds. Dieser Fonds stützt sich auf die entsprechende Grundlage über die Landwirtschaft in der Bundesverfassung ab. Hier bestehen also zwei grundlegend unterschiedliche Ausgangslagen: zum einen dieser Sota-Fonds, der für Massnahmen zur Förderung im Rahmen des Landwirtschaftsrechtes geschaffen worden und verfassungsrechtlich abgestützt ist - das wird eigentlich nicht bestritten -, und zum anderen dieser neue Tabakpräventionsfonds, wobei die Kommission überzeugt davon ist, dass für ihn eine Verfassungsgrundlage fehlt. Wenn ein solcher Fonds eingeführt werden sollte, dann müsste eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage, beispielsweise in Artikel 118 der Bundesverfassung, eingefügt werden.

Das sind die Gründe, die die einstimmige Kommission in Übereinstimmung mit dem Bundesrat dazu geführt haben, die vom Nationalrat eingefügte Litera c zu streichen bzw. Ihnen zu beantragen, diese Streichung vorzunehmen und die Präventionsmassnahmen auf dem herkömmlichen Weg zu finanzieren.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen.

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