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preparatory:AB 302129

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-08

Wortprotokoll

Ich beginne mit der ersten Motion, der Motion 19.3373. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates hat an ihrer Sitzung vom 28. März dieses Jahres die von Nationalrätin Kiener Nellen am 22. März 2019 eingereichte, von Nationalrätin Seiler Graf übernommene und vom Nationalrat am 10. März 2021 angenommene Motion vorberaten. Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die rechtliche und wirtschaftliche Schlechterstellung der Mütter gegenüber den Dienstleistenden beim Erwerbsersatzgesetz (EOG) aufhebt. Die Mehrheit unserer Kommission beantragt - der Entscheid fiel mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung -, die Motion anzunehmen.

Der Bundesrat wird mit dieser Motion beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche eben diese rechtliche und wirtschaftliche Schlechterstellung der Mütter gegenüber den Dienstleistenden aufhebt, und zwar insbesondere die Schlechterstellung der Mütter beim Höchstbetrag der Entschädigung pro Tag. Bei der Ungleichheit im Erwerbsersatzgesetz geht es konkret um folgende Bestimmungen:

1.[NB]Artikel[NB]16a, "Höchstbetrag der Gesamtentschädigung": "Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung für Dienstleistende beträgt 245 Franken im Tag." [PAGE 436]

2.[NB]Artikel[NB]16f, "Höchstbetrag": "Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag."

Das ist ein Unterschied von über 20 Prozent zulasten der Mütter. Deren Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag ist daher - und das will diese Motion - auf diese 245 Franken pro Tag anzuheben.

"Mann und Frau sind gleichberechtigt", das wissen wir alle; Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung hält dies fest. Weiter hält dieser Artikel fest: "Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit." Die für Dienstleistende vorgesehenen Nebenleistungen wie Kinderzulagen sowie bei Bedarf Betreuungskostenzulagen und Betriebskosten für Selbstständigerwerbende sind ebenfalls für Mütter vorzusehen; dies ist eine weitere Forderung dieser Motion.

Der Nationalrat hat diese Motion behandelt und sie am 10.[NB]März 2021 klar angenommen, mit 132 zu 52 Stimmen bei 7 Enthaltungen.

Unsere Kommission hat diese Motion ebenfalls eingehend beraten. Zuerst ist einzuräumen, und das anerkennt auch die Mehrheit der Kommission, dass die Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung für Dienstleistende das Ergebnis eines historischen Kompromisses ist. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nicht mehr zeitgemäss. Es ist daher nicht mehr gerechtfertigt, dass Mütter nicht die gleichen Leistungen wie Dienstleistende erhalten, nämlich die Kinderzulage, die Kinderbetreuungszulage und bei Selbstständigerwerbenden auch die Betriebszulage.

Die Kommissionsminderheit wiederum, die sich sicher selbst auch noch melden wird, hält die Kinderbetreuungszulage für nicht notwendig, da sich eine Mutter während des Mutterschaftsurlaubs um ihre anderen Kinder kümmern könne. Zudem weist sie darauf hin, dass die Mutterschaft, anders als der Militärdienst, nicht obligatorisch sei, sondern eine persönliche Entscheidung. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Erwerbsersatzordnung mit weiteren 260 Millionen Franken zu belasten, die diese Massnahme jährlich kosten könnte.

Das ist so, das ist ein Preisschild, das es zu beachten gilt, das anerkennt auch die Mehrheit der Kommission. Doch muss uns die Bereinigung dieser Ungleichheit im Erwerbsersatzgesetz diesen Betrag wert sein.

Wie gesagt, die Mehrheit der Kommission bittet Sie um Annahme der Motion. Der Bundesrat führt vor allem auch Kostengründe in seiner Argumentation an. Unsere Mehrheit ist jedoch der Ansicht, dass die Kosten vertretbar sind.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit, diese Motion anzunehmen.

Bei der zweiten Motion - wir möchten sie ja zusammen mit der vorherigen behandeln - ist es etwas kürzer, auch einfacher. Auch diese Motion haben wir in der SGK des Ständerates vorberaten. Sie beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) so anzupassen bzw. die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Selbstständigerwerbende bei Mutterschaft denselben Anspruch auf Betriebszulagen haben wie Dienstleistende. Die Kommission beantragt unserem Rat ohne Gegenantrag, diese Motion anzunehmen.

Weshalb? Das EOG regelt die Entschädigungen für Militärdienstleistende und für die Mutterschaft. Dabei ist für Selbstständigerwerbende bei Leistung der Wehrpflicht eine Betriebszulage vorgesehen, mit der die Kosten, die für den laufenden Betrieb anfallen, wenn die Person Dienst leistet, zu einem Teil entschädigt werden. Bei der Mutterschaftsversicherung ist dies nicht vorgesehen. Das EOG verfolgt das Ziel eines angemessenen Lohnersatzes bei Militärpflichtleistung und Mutterschaft. Es ist nicht einzusehen, warum diese Gleichbehandlung nicht auch für Selbstständigerwerbende bei Mutterschaft gelten soll. Selbstständigerwerbende haben im Fall von Mutterschaft laufende Betriebskosten, die eben auch während des Urlaubs anfallen.

Auch der Bundesrat ist einverstanden mit dieser Motion und beantragt die Annahme. Wie gesagt, diese Motion wurde am 20. Dezember 2019 auch im Nationalrat ohne Gegenantrag angenommen.

Die SGK-S bedauert, dass Selbstständigerwerbende bei Mutterschaft nicht Anspruch auf eine Zulage haben, mit der sie einen Teil der laufenden Betriebskosten während ihrer Abwesenheit decken können. Die Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung für Dienstleistende ist auch hier das Ergebnis eines historischen Kompromisses. Aber wie bereits bei der vorherigen Motion ausgeführt, ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr angebracht. Mit der Annahme dieser Motion bekräftigt unsere Kommission den Auftrag, den sie auch bereits mit der Motion 19.4270, "Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden", erteilt hat.

Ich bitte Sie, diese Motion zu unterstützen und anzunehmen.

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