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preparatory:AB 30288

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug bleibt aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung zur Änderung des Tierschutzgesetzes weiterhin verboten. Diese Art des Schlachtens ist indessen Bestandteil der religiösen Regeln der jüdischen und der islamischen Glaubensgemeinschaft. Damit ihre Versorgung mit Fleisch sichergestellt bleibt, soll die Zulässigkeit der Einfuhr von Fleisch rituell geschlachteter Tiere nun im Tierschutzgesetz festgehalten werden; deshalb diese Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1.

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