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preparatory:AB 30354

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Zu Artikel 44: Ich spreche hier gleichzeitig zu Artikel 49 Absatz 3. Die Bestimmung von Artikel 50 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht betreffend Wegfall des Vorkaufsrechtes findet Anwendung auf die vorkaufsberechtigten Verwandten, auf die vorkaufsberechtigten Pächter und auf die vorkaufsberechtigten Miteigentümer. Die Verwandten und die Miteigentümer kommen bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes in den Genuss eines Preisprivilegs. Die Kommission schlägt Ihnen vor, dass jener Eigentümer, der bereits über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, zu dessen Bewirtschaftung mehr als vier Standardarbeitskräfte nötig sind, bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes an einem landwirtschaftlichen Grundstück kein Preisprivileg mehr hat. Er wird dem vorkaufsberechtigten Pächter gleichgestellt und hat demnach bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes denjenigen Kaufpreis zu bezahlen, der zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgemacht worden ist. Das Gleiche gilt auch für die Miteigentümer gemäss Artikel 49 Absatz 3.