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preparatory:AB 308613

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-29

Wortprotokoll

Soeben ging es um die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an physischen Plenarsitzungen, und hier geht es nun darum, dass eine physische Plenarsitzung nicht mehr möglich ist und sich die Frage stellt, ob das ganze Plenum auch virtuell tagen können soll.

Ihre Kommission ist sich mit dem Nationalrat einig, dass diese Möglichkeit grundsätzlich bestehen soll, wenn sonst das Parlament gar nicht tagen kann. In diesem Fall, aber nur in diesem Fall, scheint es uns auch verfassungsmässig zulässig.

Die Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt das Konzept des Nationalrates mit drei Anpassungen: In Absatz 1 präzisieren wir, dass die Unmöglichkeit in höherer Gewalt begründet sein muss. In Absatz 1bis und in Absatz 2 werden auch virtuelle Wahlen ermöglicht; das ist das Thema von vorhin. In Absatz 2bis wird wie schon vorher festgehalten, dass technische Probleme bei einem Ratsmitglied allein noch kein Grund für eine Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen sind.

Hierzu gibt es nun zwei Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit I (Stöckli) ist schwergewichtig redaktioneller Art. Diese Minderheit möchte wie der Nationalrat den Büros erlauben, den Rat virtuell einzuladen, wenn das physische Zusammentreten "nicht möglich" ist. Die Kommissionsmehrheit hat hier eben ergänzt, dass dies "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" sein muss. Was bedeutet dieser Unterschied? Das ist gar nicht so einfach zu sagen. Es wurde in der Kommission betont, dass man damit keine höhere Hürde schaffen wollte, denn wenn das Zusammentreffen nicht möglich sei, dann sei das ja wohl immer wegen höherer Gewalt. So verstanden, würde der Begriff einfach betonen, dass man nicht leichtfertig eine virtuelle Session einberuft.

Man könnte den Einschub aber sprachlogisch etwas strenger lesen, als zusätzliche Voraussetzung. Dann stellt sich die Frage, warum man in gewissen Fällen, wo es nicht möglich ist zu tagen, trotzdem nicht virtuell tagen will, in anderen aber schon. Das trifft namentlich auf einen Sonderfall zu, wenn nämlich eine Vielzahl von Ratsmitgliedern wegen behördlicher Anordnung ausgeschlossen ist, also namentlich wenn eine Pandemie ist und Kantonsärzte den Ratsmitgliedern der betreffenden Kantone individuell verbieten zu kommen. Diese Konstellation wäre aktuell nicht erfasst, weil wir ja im Artikel vorher gesagt haben, höhere Gewalt und behördliche Anordnung seien zwei Dinge; hier sprechen wir dann nur von höherer Gewalt. Wir wollten die behördliche Anordnung aber vor allem herausnehmen, um den Behörden nicht das Gefühl zu geben, sie könnten uns gesamthaft als Parlament lahmlegen.

Aber Folge dieser redaktionellen Überarbeitung unsererseits ist nun, dass wir hier vielleicht eine Lücke im Text haben. Aber ungeachtet dieser Holprigkeit bitte ich Sie namens der Mehrheit, den Minderheitsantrag Stöckli abzulehnen, namentlich um die verlangte Ernsthaftigkeit der Lage, die wir voraussetzen, zu unterstreichen.

Zur Minderheit II (Fässler Daniel) - entschuldigen Sie, Herr Präsident, wenn ich noch ergänze; ich werde auf Hochdeutsch antworten, einfach weil der Innerrhoder Dialekt, das sei neidlos zugestanden, viel schöner ist als der meinige -: Hier geht es um die Frage, ob virtuelle Wahlen zulässig sein sollen. Die Debatte ist verwandt mit derjenigen, die wir vorhin geführt haben. Die Argumente sind sehr ähnlich, mit einem grossen Unterschied: Anders als vorhin empfiehlt Ihnen hier die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, in einer virtuellen Ratssitzung, die dann ohnehin stattfände, auch Wahlen zuzulassen; dies eben mit dem Argument, es sei immer nur eine Option und es brauche den Schutz des Wahlgeheimnisses und der Informationssicherheit. Die Alternative sei dann eben, keine Wahl durchführen zu können, was schlechter sei, als eine Wahl durchzuführen.

Unser politisches System verlangt namentlich einen vollständigen und demokratisch breit abgestützten Bundesrat. Man stelle sich vor, man stünde am Legislaturwechsel, es gäbe Bundesratsrücktritte, man könnte nicht wählen und müsste dann die Krise ausgerechnet mit einem Rumpfbundesrat bewältigen und die Amtsdauer noch per Notrecht verlängern. Noch unvorstellbarer wäre die Wahl eines Generals ohne Wahlmöglichkeit. Kollege Salzmann hat zwar gesagt, er hoffe, dass man einen General wähle, bevor das Schienennetz ausfalle, aber wir wollen ja nicht nur auf Hoffnung setzen, sondern wir wollen uns vorbereiten.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.