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preparatory:AB 310970

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-12-05

Wortprotokoll

Wir sind beim Antrag meiner Minderheit zu einer ganz zentralen Norm der Strafrahmenharmonisierung angelangt, nämlich der qualifizierten Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2. Der etwas technische Begriff meint, dass eine Vergewaltigung unter Einsatz von Gewalt oder psychischem Druck erfolgt. Beim qualifizierten Tatbestand gemäss Absatz 2 wendet der Täter Gewalt an, übt psychischen Druck aus oder bedroht das Opfer. Neu soll ja der Tatbestand der Vergewaltigung in einen qualifizierten und in einen Auffangtatbestand nach Absatz 1 gegliedert werden. Bisher gab es das nicht.

Letztes Jahr wurden in der Schweiz 77 Männer wegen Vergewaltigung verurteilt. 46 Prozent davon mussten eine Freiheitsstrafe absitzen, 22 Prozent bekamen eine teilbedingte Gefängnisstrafe, wanderten also mal kurz ins Gefängnis, weiter nichts, und volle 31 Prozent kamen mit einer bedingten Gefängnisstrafe davon. Das heisst, sie verliessen den Gerichtssaal als freie Männer. Die Freiheitsstrafe wird bei ihnen nur dann vollzogen, wenn sie sich innerhalb der Probezeit von zwei bis fünf Jahren erneut strafbar machen.

Nur mit einer Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren, wie sie mit meinem dem Beschluss des Ständerates entsprechenden Minderheitsantrag gefordert wird, ist garantiert, dass jeder qualifizierte Vergewaltiger auch bei einer teilbedingten Strafe, die bei einem Strafmass von bis zu 36 Monaten möglich ist, mindestens einen Teil der Strafe auch tatsächlich absitzen muss. In der Schweiz können Haftstrafen von bis zu zwei Jahren bedingt, solche bis zu drei Jahren teilbedingt ausgesprochen werden. Es ist eine Eigenheit unseres Landes, dass insbesondere bei Ersttätern in der Regel eine bedingte Strafe verhängt wird, leider auch bei Gewaltstraftaten und Sexualdelikten.

Der hohe Anteil der blossen Strafen auf dem Papier, der bedingten Strafen, wäre zumindest eine Erklärung dafür, weshalb relativ wenige Vergewaltigungen zur Anzeige gebracht werden. Warum sollte ein Opfer ein emotional belastendes Verfahren überhaupt auf sich nehmen, wenn so viele der ausgesprochenen Sanktionen rein theoretisch sind? Jeder dritte Vergewaltiger wandert keinen einzigen Tag ins Gefängnis. Wir wollen, dass Täter wissen, dass ihnen eine Freiheitsstrafe droht, wenn sie vergewaltigen.

Leider hat die RK-N am 20. Oktober dieses Jahres beschlossen, dass für Vergewaltigung nur ein Jahr Mindeststrafe gilt. Das ist deutlich unter dem Antrag des Bundesrates, der nach der Vernehmlassung die Mindeststrafe bei zwei Jahren festgesetzt hat. All jene Kreise, die angeblich für das Wohl der Frauen sorgen, finden also, dass eine bedingte Strafe durchaus reiche. Es sei ja nicht so schlimm, quasi ein Kavaliersdelikt - das ist die Botschaft, die Sie aussenden, wenn Sie der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zustimmen. Bezüglich richtiger Strafen, also Freiheitseinbussen, können die Vergewaltiger voll auf das Wohlwollen insbesondere der Feministinnen zählen.

Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu.

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