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preparatory:AB 313188

Michaud Gigon Sophie · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion · 2022-12-14

Wortprotokoll

Notre commission ayant désigné une seule rapporteuse pour ces deux rapports sur la concurrence et les prix de l'énergie, je vais rapporter en allemand sur cet objet.

Mit dieser Motion wird der Bundesrat aufgefordert, das WBF zu beauftragen, gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes bei der Wettbewerbskommission eine Untersuchung zu möglichen Wettbewerbsproblemen auf den Energiemärkten, namentlich hinsichtlich der fossilen Energien Gas und Öl bzw. deren Derivaten, auszulösen.

Angesichts der seit Beginn der Energiekrise wachsenden Diskrepanz zwischen den Preisen für Raffinerien oder[NB]Tankstellen und dem Rohölpreis haben verschiedene europäische Nachbarländer wie Deutschland oder Österreich, aber auch Grossbritannien deshalb wettbewerbsrechtliche Abklärungen eingeleitet. Sie wollten Klarheit über diesen Markt schaffen und unter anderem wissen, ob einzelne Betreiber die gespannte Situation ausnützen und grössere Margen aufschlagen. Seit März beobachtet das Bundeskartellamt in Österreich die Energiebranche sehr aktiv. Die deutsche Regierung hat angekündigt, sie wolle ihr Kartellgesetz verstärken. Grossbritannien hat seine Weko mit einer Untersuchung beauftragt.

In der Schweiz wäre eine Vorabklärung von Wettbewerbsbeschränkungen durch die Weko respektive durch deren Sekretariat oder aber eine Untersuchung ein analoges Instrument. Dabei kann die Untersuchung nur vom WBF in Auftrag gegeben werden. Die Vorabklärung kann das Sekretariat von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so kann das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung eröffnen. Eine Untersuchung wird ausserdem eröffnet, wenn das Sekretariat von der Weko oder vom WBF damit beauftragt wird. [PAGE 2381]

Kartellrechtlich könnten potenziell folgende Sachverhalte betroffen sein: unzulässige Wettbewerbsabreden oder Missbrauchstatbestände wie die Diskriminierung gemäss Artikel 7 des Kartellgesetzes. Dabei geht es namentlich auch um den Missbrauch relativer Marktmacht gemäss dem seit dem[NB]1.[NB]Januar 2022 in Kraft stehenden neuen Artikel 7 Absatz 2 Litera g des Kartellgesetzes, insbesondere um den sogenannten "Schweiz-Zuschlag" bei Importgütern, wie dies fossile Produkte eben sind.

Eine Minderheit der Kommission sieht kein Anzeichen für einen Konkurrenzmangel in diesem strategischen Sektor und keinen Bedarf nach mehr Transparenz.

Mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihre Kommission, diese Motion anzunehmen.