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preparatory:AB 326998

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-21

Wortprotokoll

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ist im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e zu sehen. Artikel 18 regelt den Markenauftritt und damit, wie eine Tabakmarke sichtbar sein darf. Artikel 20 regelt das Sponsoring, also die Geschäftsbeziehungen bzw. die Unterstützung eines Anlasses durch eine Tabakfirma.

Die Kommission hat mit einer Mehrheit von 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dass eine Tabakfirma einen Anlass oder ein Festival, zu dem auch Minderjährige Zutritt haben, weiterhin sponsern darf. Der Markenauftritt der Tabakmarke darf für die Minderjährigen jedoch nicht sichtbar und nicht zugänglich sein, wie das in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e geregelt ist. Er kann z.[NB]B. an einem Festival in einem separaten Zelt oder in einem abgetrennten Bereich untergebracht sein, der nur für Erwachsene zugänglich ist und wo von aussen keine Werbung sichtbar ist. Sponsoring-Pakete von Events beinhalten oftmals auch die Möglichkeit für Kundenanlässe in einem separaten Bereich oder dergleichen, wo der Markenauftritt nicht zentral ist. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass dies weiterhin erlaubt sein sollte. Mit dem Antrag der Mehrheit wird dem Jugendschutz vollständig Rechnung getragen und der Wortlaut der Initiative erfüllt.

Ich bitte Sie daher im Namen der Mehrheit, ihrem Antrag zu folgen.