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preparatory:AB 343648

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-12

Wortprotokoll

Beim ETH-Gesetz entbrannte nur hier, aber eben gerade hier, bei den Gebühren, die Diskussion. Das ist die Diskussion, die Kollege Bischof vorhin auch angezogen hat. Der Nationalrat hat diese Diskussion lanciert; eigentlich hat sie der ETH-Rat angestossen. Er hat nämlich im März 2024 noch entschieden, am derzeitigen Gebührensystem nichts zu ändern und somit ausländischen Studierenden keine höheren Gebühren aufzuerlegen. Das hat die Diskussion natürlich befeuert.

Es stellt sich also die Frage, ob es hier nicht eine zusätzliche Quelle für die Finanzierung gibt, welche die ETH und die EPFL besser ausschöpfen sollten. Man muss wissen, dass die Erträge aus Studiengebühren per heute zwar lediglich rund 1,6 Prozent der gesamten ETH-Finanzierung ausmachen. Eine Erhöhung würde also den finanziellen Engpass, der mit der jetzigen Botschaft bei den ETH entsteht, nicht kompensieren. Das muss man ehrlicherweise sagen. Umgekehrt kann man sagen, das Potenzial sei nicht ausgeschöpft.

Die Mehrheit unserer Kommission ist der Ansicht, dieses Potenzial sei besser auszuschöpfen. Wir haben hinsichtlich der Studiengebühr für aus dem Ausland kommende Studierende mehrere Varianten einer Erhöhung diskutiert: mindestens das Zweifache, mindestens das Dreifache - gemäss Nationalrat - oder das Drei- bis Fünffache. Die Mehrheit schlägt Ihnen den minimalen Faktor 2 vor. Die anderen Varianten werden dann von den Minderheiten vertreten; es sind die Minderheit I (Gmür-Schönenberger) und die Minderheit II (Salzmann). Schliesslich möchte die Minderheit III (Wasserfallen Flavia) am heutigen Gesetzestext festhalten. Ich glaube, die Diskussion um diese Varianten betrifft eine Frage der Grundhaltung, der Governance, und es ist die Frage, welche politischen Vorgaben wir dem ETH-Rat machen. Es geht mehr um die Zukunft, denn auf das heutige Resultat kommt es im Moment, gerade heute, noch nicht so an.

Mit allen Varianten ist der jüngste Beschluss des ETH-Rates von Anfang Juni - er wurde zitiert - umsetzbar. In einer ersten Lesung hat der ETH-Rat vorbehältlich der internen Konsultation nämlich beschlossen, für aus dem Ausland kommende Studierende eine um das Dreifache erhöhte Studiengebühr zu erheben. Diese um das Dreifache erhöhte Studiengebühr kann bei jeder Variante, die wir nun diskutieren, [PAGE 735] umgesetzt werden. Wie gesagt, hat dieser Beschluss natürlich für die Zukunft eine Bedeutung.

Ganz kurz: Die Minderheit II (Salzmann) und die Minderheit III (Wasserfallen Flavia) geben dem ETH-Rat einen Plafond vor: maximal das Dreifache bzw. das Drei- bis Fünffache. Beim Antrag der Kommissionsmehrheit sowie beim Antrag der Minderheit I (Gmür-Schönenberger) gibt es ein Minimum: entweder mindestens das Zweifache gemäss Kommissionsmehrheit oder mindestens das Dreifache gemäss der Minderheit I. Wir haben also zwei Grundsatzfragen: Geben wir dem ETH-Rat ein Minimum oder ein Maximum vor, und falls ja, in welcher Höhe?

Vonseiten der Minderheit III (Wasserfallen Flavia) wird eingewendet, man möchte am Status quo festhalten; die Autonomie des ETH-Rates sei nicht zusätzlich zu beschränken. Dazu zwei Punkte: Schon heute, also im geltenden Gesetzestext, definiert ja der Gesetzgeber einen Rahmen, also einen Maximalrahmen, hier das Dreifache. Wir haben also schon eine Vorgabe gemacht. Sodann hat der ETH-Rat in seinem schon zitierten jüngsten Beschluss explizit auf den politischen Willen des Nationalrates von damals referenziert, er respektiert also offenbar diese politischen Signale. Schliesslich kann es auch eine Stärkung der Gebührenpolitik der ETH sein, wenn wir dem ETH-Rat klare Vorgaben machen.

Ich bitte Sie somit im Namen der Kommissionsmehrheit, neu einen minimalen statt maximalen Rahmen zu setzen und dieses Minimum auf das Doppelte der Grundgebühr festzulegen. Das gibt dem ETH-Rat einerseits eine klare Stütze, aber gleichzeitig genug Luft, genug Spielraum nach oben - mehr Spielraum, als er heute mit dem vorgegebenen Maximum hat. Angesichts der Qualität der ETH - es wurde erwähnt -, der grossen Anziehungskraft und der international vergleichsweise tiefen Gebühren verträgt es mindestens eine Verdoppelung der Gebühren, und das erfolgt, wie gesagt, über eine Minimalvorgabe. Dieser Antrag hat mit 6 zu 5 Stimmen gegenüber dem geltenden Recht - das entspricht der Minderheit III - obsiegt, und ich empfehle Ihnen, der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.

Bevor andere Sprecher das Wort ergreifen, scheint es mir noch wichtig, etwas zum Übergangsrecht zu sagen, weil sich die Kommission damit beschäftigt hat. Wenn wir jetzt mit dem Gesetz das Regime ändern und den ETH-Rat quasi zwingen, die Gebühren zu erhöhen, stellt sich die Frage, in welchem Stadium des Studiums das erfolgen kann. Eine angemessene Übergangsregelung ist wichtig. Die Frage ist, ob wir im Gesetz eine solche vorsehen müssen oder nicht.

Der ETH-Rat plant den Übergang wie folgt: Im Rahmen einer Übergangsregelung sollen bereits immatrikulierte Studierende ihr Bachelor- oder ihr Masterstudium ohne Gebührenerhöhung abschliessen können. Nur bei einem Neueintritt ins Bachelorstudium oder bei einem Wechsel ins Masterstudium soll die höhere Gebühr anfallen, also nicht während des laufenden Studiengangs.

Die Kommission liess durch die Verwaltung mit Unterstützung des Bundesamtes für Justiz die Frage klären, ob dem ETH-Rat diese Kompetenz zur Regelung des Übergangs in dieser Art schon heute zukomme oder ob wir eine Regelung definieren müssten. Die Antwort war klar, nämlich wie folgt: Gemäss Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes regelt der ETH-Rat für alle bereits immatrikulierten Studierenden die Übergangsbestimmungen, um Härtefälle zu vermeiden. Wichtig ist nun, dass mit Härtefällen nicht zwingend Einzelfälle gemeint sind - so die Auslegung des Bundesamtes für Justiz. Es können auch generelle Übergangsbestimmungen erlassen werden. So kann der ETH-Rat wie geplant eine gestaffelte Einführung machen.

Die Kommission teilt diese Ansicht und verzichtet deshalb auf eine andere bzw. einschränkende Übergangsbestimmung. Die Regelung der Übergangsbestimmungen obliegt damit dem ETH-Rat. Er kann dies gemäss dieser Auslegung in der geplanten Art tun.

In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Revision des ETH-Gesetzes mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung an.