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preparatory:AB 350992

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-18

Wortprotokoll

Ich möchte gerade als Replik auf das Gesagte die Kommissionsmehrheit unterstützen. Es macht wirklich keinen Sinn, und es ist auch nicht wirkungsorientiert, alle privatrechtlichen Stiftungen und einen Grossteil der Vereine mit einem neuen Register einem Identifikations- und Informationszwang zu unterwerfen.

Zuerst stellt sich die Frage des Handlungsbedarfs. Kollege Sommaruga hat den Handlungsbedarf rein aus dem Volumen des Stiftungsvermögens von 100 Milliarden Franken abgeleitet. Aber ich glaube, das geht nicht. Ich erkläre Ihnen weshalb.

Gehen wir einmal zu den Vereinen. Die Financial Action Task Force hat 2016 einen Handlungsbedarf festgestellt, und zwar besonders bei Vereinen mit karitativen, religiösen, kulturellen und erzieherischen Zwecken, die auch international tätig sind. Dieser Handlungsbedarf ist durch eine Gesetzesrevision aufgefangen worden. Viele haben das noch nicht inkorporiert. Auf den 1.[NB]Januar 2023 wurde das Vereinsrecht im Rahmen der Revision des GwG angepasst. Seither müssen sich die grösseren Vereine, die im karitativen, kulturellen, erzieherischen Bereich tätig sind und Geldmassen verschieben, in denen man Geld verstecken könnte, im Handelsregister eintragen lassen. Ich sage dies, weil es keinen Sinn macht, jetzt auch noch ein zweites Register zu erstellen. Diese Vereine sind greifbar, diese Organe sind greifbar.

Dann hat die vorhin erwähnte Financial Action Task Force ebenfalls im Länderbericht zur Schweiz 2016 festgehalten, dass Stiftungen bezüglich Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung keinem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber, dass dem so ist, ist sich auch die Bundesverwaltung im Klaren. Ich habe gestern eine Website des EDI konsultiert. Bei der Stiftungsaufsicht gibt es Fragen und Antworten, etwa die Frage: Kann man Stiftungen für Geldwäscherei oder Steuerhinterziehung nutzen? Antwort der Stiftungsaufsicht: nein. Eine Stiftung eignet sich aus Optik der eigenen Stiftungsaufsicht nicht für Geldwäscherei. Die Meldestelle für Geldwäscherei schätzte zuletzt das Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Stiftungen ebenfalls als eher gering ein. Stiftungen eignen sich strukturell auch nicht für Zwecke der Steuerhinterziehung. Eine Stifterin oder ein Stifter widmet das gestiftete Vermögen unwiderruflich dem Zweck der Stiftung.

Die Bundesverwaltung ist der Ansicht, dass bei Stiftungen ein sehr geringes Risiko besteht und somit risikoorientiert kein Handlungsbedarf besteht, gesetzgeberisch tätig zu werden. Gleiches wird bestätigt, wenn man die Leitung der Stiftungsaufsicht befragt. Erfahrungen zeigen, dass eine geringfügige Anzahl von Stiftungen, die sich im Promillebereich bewegt, Anlass zu möglichen Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei gegeben hat. 1993 wurde eine mögliche Meldung auf rund 14[NB]000 Stiftungen in der Schweiz identifiziert. Das Risiko ist hier wirklich minim.

Weiter, es wurde schon erwähnt, haben wir mit dem Handelsregister ein Register, in dem dieselben Stiftungen und Vereine, die sich jetzt ins Transparenzregister eintragen müssten, schon eingetragen sind. Wir kreieren also ein zweites Register, und es betrifft alle, nicht nur die grossen Stiftungen. Alle privatrechtlichen Stiftungen müssen sich eintragen, alle. Bei den Vereinen sind es diejenigen, die ein kaufmännisches Gewerbe führen; es gibt da keine Umsatzgrenzen. Also wenn ich ein kleines Gewerbe kaufmännischer Art als Verein führe, muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen. Diese sind also alle greifbar. Rund 14[NB]000 Stiftungen und Tausende Vereine in der Schweiz müssten sich neu in ein zweites Register eintragen lassen.

Jetzt ist mir klar: Man muss die wirtschaftlich Berechtigten eintragen. Nur frage ich Sie: Wer ist bei einer Stiftung wirtschaftlich berechtigt? Die Stifterin ist es nicht mehr, sie hat ihr Vermögen der Stiftung gegeben. Wirtschaftlich berechtigt ist die Stiftung für sich. Die kann sich eintragen lassen, Punkt. Auch beim Verein habe ich mir lange überlegt, wer der oder die wirtschaftlich Berechtigte ist. Ich meine, es seien die Vereinsmitglieder. Dass sich hundert Vereinsmitglieder eintragen lassen, ist wahrscheinlich nicht Sinn und Zweck der Gesetzgebung.

Dann hat das Gesetz subsidiär wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet. Bei den Vereinen und Stiftungen seien es dann eben anstelle der wirtschaftlich Berechtigten subsidiär die leitenden Organe, die Präsidien. Genau diese sind - mit allen anderen Organen, Sie kennen dies aus Ihren eigenen Tätigkeiten - im Handelsregister eben auch schon bezeichnet. Man würde wirklich ein zweites Register kreieren mit dem meinetwegen hehren Zweck, die wirtschaftlich Berechtigten festzumachen. Diese aber sind entweder nicht[NB]festzumachen, oder es gibt sie bei den Stiftungen nicht. Es gäbe einen tausendfachen Aufwand angesichts von 14[NB]000 Stiftungen und noch mehr Vereinen, und dasselbe gilt mit Blick auf die Administration für die Kontrolle. Man[NB]müsste auch immer zwei Register bedienen und kontrollieren. Ich glaube, man kann wirklich sagen, dass dies ein riesiger Aufwand ohne erkennbaren Mehrwert wäre.

Von daher bitte ich Sie, mangels ausgewiesenen Handlungsbedarfs und weil es kein zweites Register braucht, um die Stiftungen und Vereine zu bezeichnen - sie sind im Handelsregister eingetragen -, den Mehrheitsantrag zu unterstützen.