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preparatory:AB 357148

Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2025-06-04

Wortprotokoll

Ich vertrete in diesem Votum die Minderheit II (Bertschy) und nehme bei dieser Gelegenheit auch gleich zu den anderen Artikeln im Namen der GLP-Fraktion Stellung.

Zu Artikel 5 Absatz 1bis und dem Antrag der Minderheit II: Der Ständerat ist hier der Empfehlung der Verwaltung gefolgt und hat nach längerer Diskussion davon abgesehen, das geltende Recht zu ändern. Damit würde das Gaba-Urteil weiterhin Bestand haben. Das wäre zu begrüssen. Die GLP-Fraktion und die Minderheit II beantragen Ihnen deshalb, hier[NB]dem[NB]Ständerat zu folgen und am geltenden Recht festzuhalten.

Der Antrag der Mehrheit der WAK-N sieht hingegen eine neue Formulierung in Artikel 5 Absatz 1bis vor. Diese Formulierung stammt nicht aus der Feder der Verwaltung, sondern sie wurde wesentlich durch externe Akteure geprägt, welche spezifische wirtschaftliche Interessen verfolgen. Diese neue Formulierung verlangt eine Gesamtbeurteilung anhand qualitativer und quantitativer Elemente. Das klingt einigermassen harmlos, ist es aber möglicherweise nicht, denn diese Begriffe sind juristisch und ökonomisch nicht geklärt und eröffnen neue Interpretationsspielräume. Die Folge könnten langjährige Streitigkeiten, neue Unsicherheiten, höhere Verfahrenskosten usw. sein. Die durch das Gaba-Urteil gewonnene Rechtssicherheit würde dahinschmelzen, dies zulasten der KMU, der Behörden und der Konsumierenden. Dabei wäre der Effekt auf das materielle Ergebnis wahrscheinlich gering. Eine schädliche Absprache bleibt verboten, sie[NB]wird[NB]einfach[NB]schwieriger zu beweisen sein. Damit verzögert sich die Sanktion. Deshalb beantragen wir Ihnen, der Minderheit II (Bertschy) zuzustimmen und damit der Version des Ständerates zu folgen und beim geltenden Gesetz zu bleiben.

Zu den weiteren offenen Punkten: In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a beantragt der Ständerat, dass gewisse indirekte Preisabsprachen vom Kartellgesetz nicht mehr erfasst sind. Damit würde das Kartellrecht an einer zentralen Stelle entkernt. Beschaffungsseitige Kartelle wären wieder möglich. Das wäre ein klarer Rückschritt. Damit würde nämlich das Risiko steigen, dass Verarbeiter und Detailhändler Abreden über maximal zu bezahlende Einkaufspreise abschliessen würden, dies z.[NB]B. zulasten der Landwirtschaft. Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates lehnt dies ab und schlägt vor, beim bestehenden Kartellgesetz zu bleiben, anstatt es in diesem Punkt zu schwächen. Wir begrüssen das und beantragen hier, der Mehrheit zu folgen.

Die Minderheit Michaud Gigon hingegen will die Bruttopreisabsprachen erlauben. Die Frage der Zulässigkeit von Absprachen bei Bruttopreisen ist jedoch im Moment Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wir würden hier während hängiger Gerichtsverfahren die Regeln ändern. Das ist aus unserer Sicht rechtsstaatlich heikel. Es ist besser, hier am geltenden Recht festzuhalten und die Rechtsprechung abzuwarten; das will auch die Mehrheit der Kommission.

Zu Artikel 7 Absatz 3 bezüglich des marktbeherrschenden Verhaltens: Die Mehrheit der Kommission will auch hier eine neue Formulierung einführen, analog zur Abschwächung in Artikel 5 Absatz 1bis. Auch diese Abweichung vom geltenden Recht bringt Unsicherheit und lädt geradezu zu Rechtsstreitigkeiten ein. Deshalb unterstützen wir in diesem Punkt die Minderheit III (Michaud Gigon) und beantragen Ihnen, am geltenden Recht festzuhalten und auf eine Änderung zu verzichten.

Im Übrigen bitten wir Sie, bei den Artikeln 9 Absatz 1bis und Absatz 1ter sowie 49a Absatz 1 jeweils der Mehrheit zu folgen. [PAGE 827]