preparatory:AB 358967
Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-17
Wortprotokoll
Wir sprechen heute über zwei Geschäfte zum selben Bundesgesetz. In diesem ersten Geschäft, das wir in der WAK-N vorberaten haben, geht es um die Allgemeinverbindlichkeit von Mindestlöhnen, die unter den kantonalen Mindestlöhnen liegen. Die Vorlage verlangt, dass Gesamtarbeitsverträge (GAV) auch allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn sie tiefere Mindestlöhne vorsehen als jene, die in den kantonalen Gesetzen vorgesehen sind. Der Bundesrat setzt mit dem Entwurf die Motion Ettlin Erich 20.4738, "Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen", um.
Von Sozialpartnern ausgehandelte GAV können durch den Bund oder die Kantone als allgemeinverbindlich erklärt werden. Bestimmungen eines GAV sind dann direkt und zwingend auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im betroffenen Wirtschaftsbereich anwendbar, auch wenn diese nicht am GAV beteiligt sind. Mehrere Kantone haben, Stand heute, gesetzliche Mindestlöhne eingeführt, die jene von allgemeinverbindlich erklärten GAV übersteuern. Mit der Vorlage des Bundesrates soll neu festgehalten werden, dass GAV[NB]auch[NB]als[NB]allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn deren Bestimmungen kantonalen Mindestlöhnen zuwiderlaufen.
Die Kommission hat zu diesem Thema umfangreiche Anhörungen mit Vertretern der Kantone und der Sozialpartner durchgeführt. Die Mehrheit der Kommission unterstützt die Vorlage des Bundesrates. Durch kantonale Mindestlöhne werden sozialpartnerschaftliche Aushandlungsergebnisse einseitig unterlaufen. Dadurch wird die bewährte Praxis der gemeinsamen Aushandlung eines branchenumfassenden GAV zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern inklusive Lohnbestimmungen untergraben. Diese einseitigen Eingriffe setzen deshalb das gut funktionierende Modell der schweizerischen Sozialpartnerschaft unter Druck. Eine höhere Gewichtung der Mindestlöhne im GAV schützt die Autonomie der Sozialpartner.
In diesem Zusammenhang sind Mindestlöhne ein zentrales wirtschaftspolitisches Instrument des Bundes und dienen dem Schutz vor Lohndumping. Die geforderte Gesetzesänderung stärkt den einheitlichen Wirtschaftsraum der Schweiz, indem die ungleichen Bedingungen von lokalen, ausserkantonalen und ausländischen Arbeitgebern ausgeglichen werden. Eine bundesweite Regelung sichert zudem eine einheitliche Anwendung der GAV und verhindert einen Flickenteppich an unterschiedlichen Anwendungsbestimmungen und Mindestlohnvorgaben. So wird einerseits zusätzlicher bürokratischer Aufwand für Unternehmen vermieden, andererseits werden ungleiche Voraussetzungen für Arbeitgeber aufgrund ihrer Firmenstandorte ausgeglichen. Allgemeinverbindlich erklärte GAV schliessen im Gegensatz zu kantonalen Mindestlöhnen zudem temporär Entsandte ein und bieten deshalb sogar einen umfassenden Lohnschutz für Arbeitnehmende eines Wirtschaftsbereichs.
Für die Kommission verstösst die Einführung des Anwendungsvorrangs von Mindestlohnbestimmungen eines allgemeinverbindlichen GAV nicht gegen die Normenhierarchie. Mit der Vorlage wird aber eben genau jene gesetzliche Grundlage geschaffen, die erforderlich ist, um den Vorrang rechtlich korrekt abzustützen und die Normenhierarchie zu wahren. Die fehlende vorangehende Bundeskompetenz wird mit diesem Entwurf hergestellt. Auch das Legalitätsprinzip ist deshalb gewährleistet. Wenn der Bund also ein Gesetz erlässt, entfällt die kantonale Kompetenz. Die Gesetzesänderung stellt die Rechtssicherheit wieder her.
Aus diesem Grund lehnt es die Kommissionsmehrheit ab, den Entwurf an den Bundesrat zurückzuweisen, um eine Verfassungsgrundlage für die neue Gesetzesbestimmung zu erarbeiten. Die Kommissionsmehrheit wünscht sich zusätzlich zur Vorlage des Bundesrates aber eine explizitere Regelung des Anwendungsvorrangs von Mindestlohnbestimmungen in allgemeinverbindlichen GAV. Der Antrag, Artikel 1 AVEG mit einer entsprechenden Bestimmung zu ergänzen, wurde denn auch angenommen.
Ich fasse zusammen: Die Kommission unterstützt die Änderung des Bundesgesetzes. Die Tradition der Sozialpartnerschaft soll vor einseitigen, partikularen und umstrittenen Eingriffen geschützt werden. Einheitliche Bestimmungen fördern zudem die Fairness für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch die Vorlage wird die notwendige Bundeskompetenz für den Anwendungsvorrang geschaffen. Die geforderte Gesetzesänderung beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit, schützt die Sozialpartnerschaft und verhindert Normenkonflikte. [PAGE 1119]
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und der entsprechenden Änderung von Artikel 1 zuzustimmen. Die von den Minderheiten I (Wermuth) und II (Amoos) beantragten, verwässernden Ergänzungen von Artikel 2 Ziffer 4 lehnt die Kommission deutlich ab, da sie die vorgesehene Änderung in ihr Gegenteil verkehren würden.