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preparatory:AB 362656

Bally Maya · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-17

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Graber 24.428 verlangt eine Anpassung der Gesetzeslage, damit Ehegatten mittels Ehevertrags über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge verfügen können, sofern eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 22.[NB]Mai 2025 beraten, ob das genannte Anliegen weiterverfolgt werden sollte. Schon bald kristallisierte sich bei der Diskussion heraus, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder der Forderung gegenüber sehr skeptisch ist und gewichtige Einwände hat. Grundsätzlich wurde moniert, dass die Forderung nicht mit dem Titel und den Ausführungen zur Initiative übereinstimmen würde; die Forderung sei grundsätzlich verfasst, Titel und Begründung beschränkten die Forderung aber auf Selbstständigerwerbende. Diesbezüglich zeigte sich der Initiant gegenüber der Kommission offen für eine Änderung.

Es wurde in der Diskussion festgehalten, das heutige System und der Grundsatz seien sinnvoll, wonach das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben hälftig geteilt werden solle. Davon könne jedoch nur im gerichtlichen Rahmen abgewichen werden. Diese Regelung diene dem Schutz der schwächeren Partei, damit eine angemessene Vorsorge gewährleistet werden könne. Würde nun diese Dynamik verändert, führte dies zu Benachteiligungen für die eine Partei, und das wären auch heute noch in grosser Mehrheit die Frauen.

Es wurde ebenso argumentiert, dass eine abschliessende Regelung zu Beginn der Ehe nicht zulässig sein dürfe, weil zum Zeitpunkt der Heirat gar nicht absehbar sei, wie sich die Lebensumstände eines Ehepaars einst verändern würden.

Des Weiteren nahmen die Kommissionsmitglieder zur Kenntnis, dass die Möglichkeit von antizipierten Scheidungsvereinbarungen bereits existiert, dies seit einem Bundesgerichtsentscheid von 2019. Das Ganze steht aber unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gerichtes, was die Mehrheit der Kommission als richtig erachtet. Man teilte mehrheitlich die Haltung, dass das Gericht klarerweise im Scheidungsfall prüfen müsse, ob die Altersvorsorge angemessen sei.

In der Diskussion wurde auch der Grund thematisiert, warum die Handhabung bei den Säule-3a-Geldern anders sei, was vom Initianten ja als nicht sachgerecht begründet wurde. Die Unterscheidung hat damit zu tun, dass es sich bei der Säule 3a um feste Ansprüche und nicht um Anwartschaften handelt. Hierauf wurde in der Kommission die Frage gestellt, ob es allenfalls in der Umkehr nicht sachgerechter wäre, auch nicht über die Gelder der Säule 3a verfügen zu können, weil das ja auch Vorsorgegelder seien. Dies könnte der konsequentere Weg zur Absicherung der Vorsorge sein, zumal damit die ungleiche Behandlung auch verhindert werden könne.

Nach dieser Diskussion, in der bis auf die Erläuterungen des Initianten und weniger Befürworter ausnahmslos kritische Argumente zu hören waren, beschloss die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, ihr zu folgen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.