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preparatory:AB 41565

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Eingangs wurde erläutert, dass mit dieser Gesetzgebung vom Grundsatz der präventiven Produktekontrolle auf die nachträgliche Produktekontrolle umgeschwenkt wird. Meines Erachtens ist das ein klarer Abbau des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer. Ich beantrage Ihnen deshalb, dass am Grundsatz der präventiven Produktekontrolle festgehalten wird, wie er bereits in der geltenden Gesetzgebung in Artikel 8 formuliert ist.

Wie wenig transparent die Gesetzgebung in diesem Bereich ist, zeigt Folgendes: Wir haben heute den Grundsatz der präventiven Produktekontrolle im Gesetz. Tatsächlich wird sie aber nur im Bereich der Lebensversicherung, der Krankenzusatzversicherung und der Elementarschadenversicherung angewendet. Mit der neuen Regelung, wie sie der Bundesrat zuerst vorgeschlagen hat, würde jegliche präventive Tarifkontrolle entfallen. Der Ständerat hat das jetzt korrigiert und zumindest in jenen Bereichen, die die soziale Sicherheit betreffen, die präventive Tarifkontrolle wieder aufgenommen, nämlich für die berufliche Vorsorge und die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung. Das ist richtig so.

Ich beantrage Ihnen mit der Minderheit, noch einen Schritt weiter zu gehen und diesen Grundsatz generell im Gesetz zu verankern.

Der Bundesrat hat in der Kommission gesagt, das würde den Wettbewerb behindern. Herr Bundesrat, in einem Bereich, der durch so komplexe Produkte gekennzeichnet ist, wie das bei den Versicherungen der Fall ist, bringt der Wettbewerb für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht [PAGE 382] mehr Transparenz, sondern nur mehr Verwirrung. Wenn Sie tatsächlich den Grundsatz ändern und zur nachträglichen Kontrolle übergehen, dann machen Sie zumindest eines - das hat uns der Vorsteher des Amtes auch zugesichert -: Definieren Sie vermehrt standardisierte Versicherungsprodukte, die für die Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich auch vergleichbar sind. Aber das ist dann eine Frage der Praxis Ihres Amtes. Im Gesetz gehört weiterhin der Grundsatz der präventiven Kontrolle verankert, sonst höhlen wir den Schutz der Versicherungsnehmer und der Versicherungsnehmerinnen aus.