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preparatory:AB 42164

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-03

Wortprotokoll

Als Nichtaargauer, aber Präsident der Verfassungskommission des Kantons Luzern, wo wir das Problem der Wahlkreise sehr eingehend diskutieren, möchte ich noch eine Bemerkung machen: Den Aargauern kann ich zum Trost sagen, dass sie noch Paragraph 77 Absatz 2 in ihrer Verfassung haben; nach dieser Definition sind Wahlkreise gleich Bezirke. Dort steht aber auch, dass diese Bezirke, diese Wahlkreise, auf dem Gesetzeswege noch unterteilt werden können. Mit dieser Möglichkeit kann man den bundesgerichtlichen Maximen näher kommen. Es gibt einerseits staatspolitische Überlegungen und andererseits mathematische Überlegungen zur Frage, wie man dem Proporzgedanken am nächsten kommt. Hierzu haben wir auch Überlegungen angestellt, denn in der Verfassung als solcher müssen Sie eigentlich nur den Grundsatz haben, dass es Wahlkreise gibt. Die Umschreibung der Wahlkreise können Sie dem Gesetz überlassen. Wie man dann dem Proporzgedanken nahe kommt, kann man auch auf Gesetzesebene regeln.

Wir müssen hier also absolut keine Hemmungen haben und können der Aargauer Verfassung zustimmen.