preparatory:AB 45776
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-06
Wortprotokoll
Bei den vorliegenden Bestimmungen sollten wir folgende Begrifflichkeiten unterscheiden: Die mündliche Beratung ist jene, bei welcher die Richterinnen und Richter anwesend sind. Sie steht im Gegensatz zum Entscheid per Aktenzirkulation. Die öffentliche Beratung ist jene, bei welcher man auch zuhören kann, wie die Entscheidfindung passiert. Dabei wird nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien, Referate usw. der Entscheid zustande gekommen ist. Die öffentliche Urteilsberatung trägt sehr viel zur Akzeptanz der Urteile bei und führt auch dazu, dass die Richterinnen und Richter wissen, dass durch die Öffentlichkeit auch eine Kontrolle stattfindet. Das führt zu [PAGE 1647] einer sorgfältigen Redaktion der Referate. Das gilt für alle Gerichte, auch für das Bundesverwaltungsgericht.
Der Bundesrat wollte nun in seinem ursprünglichen Entwurf bereits in Bezug auf die mündliche Beratung - also jene, die nicht per Aktenzirkulation, sondern in Anwesenheit der Richter und Richterinnen stattfindet - eine sehr restriktive Regelung treffen. Er sah ursprünglich in keinem Fall eine öffentliche Beratung vor. Die Kommission hat dies bereits geändert. Sie schlägt Ihnen vor, dass die Urteilsberatung nicht nur mündlich, sondern auch öffentlich ist, wenn eine Fünfer-Gerichtsbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt und wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder eine Richterin bzw. ein Richter das verlangt.
Die Kommissionsminderheit möchte noch weiter gehen. Wir möchten die öffentliche Urteilsberatung weiter ausdehnen, und zwar soll grundsätzlich jede mündliche Urteilsberatung öffentlich sein. Die Richterinnen und Richter sind ja anwesend, und es ist nicht einzusehen - ausser aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit, für welche wir einen Vorbehalt vorsehen -, warum die Urteilsberatung nicht gleich öffentlich sein soll. Dann können nämlich insbesondere auch die Parteien nachvollziehen, wie die Entscheidfindung zustande kam.
Gleichzeitig möchten wir die mündliche Urteilsberatung ausdehnen, und zwar auf all jene Fälle, bei denen vorher eine Parteiverhandlung stattgefunden hat. Das führt nicht zu einem zusätzlichen Aufwand, denn die Richterinnen und Richter sind ja ohnehin anwesend. Ich denke, es ist auch für die Parteien - wenn sie plädieren - befriedigender, und das Urteil erhält eine höhere Akzeptanz, wenn man nachvollziehen kann, wie die Plädoyers in die Urteilsfindung Eingang gefunden haben. Im Sinne eines demokratischen Rechtsstaates mit einer offenen und transparenten Justiz sollten wir an einer möglichst grossen Öffentlichkeit festhalten bzw. eine solche herstellen.
Ich bitte Sie deshalb, den beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.