preparatory:AB 49642
Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-02-28
Wortprotokoll
Herr Müller, ich bin gehalten, hier noch einige Erläuterungen zu Protokoll zu geben, die eigentlich gerade Ihre Frage erklären. Denn es ist ja so, dass nur dann ein Rückgriff auf den Verursacher gemäss der Neuregelung vorgesehen ist, wenn der Inhaber eben keine Kenntnis von der Altlast hat. Bei Ihrer Frage ist es so: Wenn Sie im Vertrag die Altlastenkosten wegbedingen, dann hat ja der Käufer qua Vertrag auch Kenntnis von der Altlast, und er kann nachher nicht mehr auf den Verursacher zurückgreifen.
Absatz 1 legt in Abweichung von Artikel 32 USG grundsätzlich fest, dass bei Bauarbeiten auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort die Kosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung von Aushubmaterial nicht vom Inhaber dieser Abfälle, sondern vom Verursacher der Belastung des Standortes zu tragen sind. Dabei sollen aber nur die damit verbundenen notwendigen Arbeiten unter diese Bestimmung fallen. Der Inhaber soll somit dafür sorgen, dass im Rahmen seiner geplanten Umnutzung und unter Berücksichtigung der raumplanerischen und baurechtlichen Vorschriften möglichst wenig Aushub anfällt, der besonders behandelt werden muss. Damit sollen die Kosten für den Verursacher möglichst minimiert werden.
Im Sinne einer Härtefallregelung soll diese Bestimmung auch nur dann greifen, wenn der Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Standortes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung oder vom Ausmass der Kosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung des Aushubs keine Kenntnis haben konnte. Das bedeutet, dass der Inhaber in guten Treuen davon ausgehen konnte, sein Standort sei nicht mit Abfällen belastet, oder dass er im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mit Mehrkosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung des Aushubs rechnen musste. Damit soll verhindert werden, dass der ahnungslose Erwerber eines mit Abfällen belasteten Standortes später unerwartete Entsorgungskosten zu tragen hat. Die Kostenregelung umfasst alle Kosten für die Entsorgung von verunreinigtem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das [PAGE 5] besonders behandelt werden muss, sowie für die damit verbundenen Untersuchungen. Damit werden die Kostenverteilungsverfahren auf die Fälle mit bedeutenden Mehrkosten beschränkt.
Massgebend ist, dass der Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Standortes keine Kenntnis von der Belastung oder von den Kostenfolgen haben konnte. Dabei gilt der Erbgang nicht als Erwerb, denn der Erbe tritt mit dem Erbgang unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Begriff der gebotenen Sorgfalt, der auch in Artikel 32d Absatz 2 USG Eingang gefunden hat, wird in der Gesetzgebung und Rechtsprechung oft verwendet. Er erlaubt es, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen erwartet werden kann. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuches oder eines öffentlich zugänglichen Katasters in der Regel nicht aus. Ebenso kann vom Käufer verlangt werden, dass er die im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Anforderungen an die Entsorgung von belastetem Aushub und die dadurch entstehenden Mehrkosten abgeklärt hat.
Absatz 2 legt fest, dass in Fällen, in denen die Belastung durch mehrere Personen verursacht worden ist, die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung aufgeteilt werden. Das bedeutet auch, dass nichteinbringliche Kosten von einem Verursacher - sogenannte Ausfallkosten - nicht auf die übrigen Verursacher aufgeteilt werden, sondern beim Inhaber verbleiben. Das Gemeinwesen hat somit keine Ausfallkosten zu tragen.
Absatz 3 lehnt sich an die Altlastenregelung an und gibt jedem Beteiligten das Recht, eine Verfügung über die Kostenverteilung zu verlangen. Sein Gesuch muss der Inhaber des Standortes allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der Materialentnahme stellen, ansonsten er die Entsorgungskosten selbst tragen muss. Damit sollte auch die Interpretation dieser Bestimmung geklärt sein.