preparatory:AB 52761
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-17
Wortprotokoll
Wir befinden uns bei Artikel 55 Absatz 2. Hier empfiehlt Ihnen der Bundesrat, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Frau Dormond hat mir die Frage gestellt, ob ein Antragsrecht der Finanzkommission bezüglich der Verordnung bestehe. Ich möchte diese Frage ausdrücklich bejahen. Ich glaube, es ist richtig und auch im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Parlament und Bundesrat, wenn solche Entscheide über die Konsolidierung gemeinsam getroffen werden, weil nachher der Umgang mit den konsolidierten Vorschriften und dem konsolidierten Abschluss auch gemeinsam erfolgen muss. Also sollte der Konsolidierungskreis auch gemeinsam festgelegt werden.
Der Bundesrat erklärt deshalb, dass die Finanzkommission bei diesen bundesrätlichen Verordnungen ein Antragsrecht haben soll, und er empfiehlt Ihnen deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.