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preparatory:AB 56678

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Ich möchte gerne einen Überblick über diesen Artikel 69b geben. Zunächst zu Absatz 1: Es geht hier um die Fälle, in denen ein Verein seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich zu prüfen hat. Angeknüpft wird an die Begriffe Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen, und daraus ergibt sich, dass der ordentlichen Revisionspflicht eigentlich nur Vereine unterstehen, welche wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die demzufolge - ich verweise auf Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB vorstehend - zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind.

Was nun die Schwellenwerte anbetrifft, so beantragt die Mehrheit, sich dem Nationalrat anzuschliessen, wogegen die Minderheit I dem Bundesrat folgen möchte. Die Minderheit II möchte im Vergleich zum Bundesrat die Zahl der Vollzeitstellen herabsetzen. Wir haben bereits an anderer Stelle hierüber diskutiert.

Wenn Sie gestatten, werde ich - weil es damit zusammenhängt - gleich auch zu Absatz 1bis, auf Seite 83 der Fahne, meine Ausführungen machen: Der Bundesrat schlug vor - und der Nationalrat schloss sich dem an -, dass ein Verein auch dann der ordentlichen Revisionspflicht untersteht, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt oder wenn 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Diese Bestimmung würde auch für Vereine gelten, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Unserer Kommission, Herr Kollege Schiesser hat es in seinem Eintretensreferat bereits angetönt, geht eine solche Regelung zu weit, und sie schlägt Ihnen nun vor, dass Vereine - abgesehen von den Fällen der ordentlichen Revisionspflicht - nur dann einer Revisionspflicht unterstehen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Dabei kommt dann aber nicht die ordentliche Revision, sondern lediglich die eingeschränkte Revision zum Tragen.

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