preparatory:AB 57477
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, sowohl die Minderheit Bühlmann als auch den Eventualantrag Ruey abzulehnen und bei der Mehrheitsfassung zu bleiben.
Wir haben es gehört: Bereits seit dem 1. Oktober 1999 kennen wir im geltenden Recht den Nichteintretenstatbestand wegen der Nichtabgabe von Reisepapieren. Neu - das wird sehr häufig überlesen - sollen dann gemäss Absatz 2 Buchstabe a auch die Ziffern 1 bis 3 gelten, nämlich die Ausnahmetatbestände. Hier wird in Ziffer 1 auf die Glaubhaftmachung der Gründe vonseiten des Asylsuchenden und in Ziffer 2 auf Artikel 3 und 7 des geltenden Asylgesetzes verwiesen; und in Artikel 7 Absatz 1 wird genau ebenfalls auf die Glaubhaftmachung der Asyleigenschaft verwiesen. Auf diese Glaubhaftmachung verweist zum Beispiel auch der Gutachter Walter Kälin in seinem Gutachten vom 26. Juli 2004 auf Seite 3, Ziffer 3.1. Er attestiert dort Artikel 7 des Asylgesetzes eine niederschwellige Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft, nämlich eben das Glaubhaftmachen.
Wir sind der Auffassung, dass damit den menschen- und verfassungsrechtlichen Ansprüchen Genüge getan wird. Sodann führen wir in Absatz 2 Buchstabe a neu Ziffer 3 auf: Wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen nötig sind, kommt die Einleitung von Litera a ebenfalls nicht zur Anwendung. Hier stimme ich mit Herrn Kollege Lustenberger absolut überein: An dieser Anhörung nehmen nicht nur die Angestellten des Bundes teil, sondern dort sind bekanntlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Flüchtlingsorganisationen dabei.
Nun zum Eventualantrag Ruey: Er will die heutige Fassung des Schlusssatzes von Artikel 32 Absatz 2 Litera a beibehalten. Wir sind der Überzeugung, dass im Ergebnis der Unterschied tatsächlich klein sein wird. Wenn Herr Kollege Donzé auf den Geist des Asylgesetzes verweist, so sind wir überzeugt, dass mit der Glaubhaftmachung gemäss Artikel 7 des Asylgesetzes die Voraussetzungen für diesen Geist erfüllt werden.
Wir bitten Sie also, in der Konsequenz der Mehrheit zu folgen und sowohl den Minderheitsantrag Bühlmann als auch den Eventualantrag Ruey abzulehnen.