preparatory:AB 57570
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Artikel 32 ist eine Pièce de Résistance, ein ganz wichtiger Artikel in dieser Revision. Der Ständerat hat auf Antrag des Bundesrates eine Verschärfung eingeführt, die in der ursprünglichen Version und im [PAGE 1167] geltenden Recht so nicht existiert. Es geht darum, dass nur noch ins Asylverfahren aufgenommen wird, wer Reise- oder Identitätspapiere besitzt; es werden also keine anderen Dokumente anerkannt, welche die Identität dokumentieren, wie das im geltenden Recht der Fall ist. Das ist eine ausserordentlich problematische Änderung. Die Kommissionsmehrheit ist dem gefolgt und will den Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit verschärfen. Es soll also nicht mehr auf Gesuche eingetreten werden, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist, und zwar einer sehr kurzen Frist von 48 Stunden, gültige Reisepapiere vorgewiesen werden.
Im neuen Wortlaut kann diese Bestimmung zur Verletzung der Flüchtlingskonvention führen. Die Verschärfung geht nämlich von der Annahme aus, dass nur ein echter Flüchtling sein kann, wer mit gültigen Identitäts- oder Reisepapieren einreist. Diese Annahme widerspricht jeglicher historischen und aktuellen Erfahrung. Sie schafft eine Hürde, welche auch Flüchtlinge gemäss Asylgesetz treffen und von der Asylgewährung ausschliessen kann.
Der Bundesrat war sich der Problematik bewusst, als er 1995 die Bestimmung über die Papierlosigkeit ins heutige Gesetz einführte. Auch die SPK des Ständerates hatte sich damals aus diesem Grund für eine weite Auslegung des Verfolgungsbegriffes eingesetzt. In der Lehre sowie bei Praktikerinnen und Praktikern ist man sich einig, dass es gerade ein Anzeichen mangelnder Furcht vor Verfolgung ist, wenn Flüchtlinge zur Beschaffung von Reisepapieren Kontakt mit ihren Behörden aufnehmen. Man wirft ihnen dann quasi vor, sie seien gar keine echten Flüchtlinge, weil sie mit ihren Behörden im Heimatland, vor denen sie ja fliehen, kooperieren. Jetzt stellt man die ganze Argumentation auf den Kopf.
Die Änderungen widersprechen auch völlig der Systematik des Nichteintretensverfahrens. Es ist doch absurd, wenn Asylsuchende bereits im Rahmen der Nichteintretensprüfung ihre Flüchtlingseigenschaft vollständig nachweisen müssen. Das ist doch Sinn und Zweck des Verfahrens.
Ich zitiere jetzt aus dem Gutachten von Professor Kälin: das ist ja nicht irgendein Nobody. Man muss wissen, Professor Kälin ist der Delegierte des schweizerischen Bundesrates in der Uno-Menschenrechtskommission. Dass der Bundesrat genau diese Person in dieses Gremium delegiert, heisst doch, dass er Professor Kälin höchste Kompetenz zuerkennt. Ich zitiere jetzt, was Professor Kälin zu diesem Artikel 32 schreibt. Er sagt, aus rechtlicher Sicht hochproblematisch oder klar verfassungs- oder völkerrechtswidrig seien folgende Abschnitte, ich zitiere den ersten: Nichteintreten bei Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren. "Die Regelung, dass auf Gesuche von Personen, die keine Reise- oder Identitätspapiere besitzen und dafür keine entschuldbaren Gründe haben, nicht eingetreten wird, schafft eine Vermutung, dass nicht Flüchtling ist, wer keine Papiere besitzt. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, dies muss aber mit einem vollen Nachweis der Flüchtlingseigenschaft während der Anhörung gemäss Artikel 29 AsylG geschehen. Damit werden im Effekt Personen, die Flüchtlinge sind, dies aber nicht schon bei der Anhörung nachweisen können, in Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vom Genuss der Garantien der Flüchtlingskonvention inklusive Artikel 33 ausgeschlossen. Zudem kommt in diesen Fällen ein Verfahren zur Anwendung, welches nicht die Qualität aufweist, die nötig ist, um sicherstellen zu können, dass die Schweiz die menschenrechtlichen Refoulement-Verbote einhält." Das ist eine klare Aussage, dass wir das hier nicht tun dürfen, wenn wir das Völkerrecht und die Flüchtlingskonvention nicht verletzen wollen.
Ich zitiere auch noch aus einem Schreiben, das uns die Stiftung Terre des hommes geschickt hat. Sie warnt uns davor, die Kinderrechtskonvention zu verletzten: "Gerade Kinder und Jugendliche aus krisengeschüttelten Staaten verfügen prinzipiell über keine ihre Identität ausweisenden Dokumente, und wenn solche tatsächlich bestehen, dann müssen die Papiere in den meisten Fällen einem Schlepper übergeben werden. Minderjährigen fällt es aufgrund ihres Alters sowie allfälliger Traumatisierung zudem besonders schwer, das Fehlen von Papieren glaubhaft zu entschuldigen."
Ich glaube, das sind gute Kronzeugen dafür, dass wir diese Verschärfung auf keinen Fall einführen dürfen.