preparatory:AB 58256
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04
Wortprotokoll
Die Revision der Invalidenversicherung gliedert sich in drei Vorlagen:
1. die Massnahmen zur Verfahrensstraffung;
2. die 5. IV-Revision als materielle Revision;
3. die IV-Zusatzfinanzierung.
Wir beraten heute die Massnahmen zur Verfahrensstraffung. Auslöser der Vorlage sind die hohe Anzahl von Einsprachen und Beschwerden gegen IV-Entscheide sowie die lange Dauer der Verfahren. Der Bundesrat und/oder die Kommission schlagen folgende Massnahmen vor:
1. Ersetzung des Einspracheverfahrens durch das Vorbescheidverfahren;
2. Einführung der Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht;
3. Aufhebung des Fristenstillstandes für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht;
4. Einschränkung der Kognition für das EVG.
Der zentrale Punkt der Vorlage ist die Rückkehr vom Einspracheverfahren zum Vorbescheidverfahren. Mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 wurde das Vorbescheidverfahren durch das Einspracheverfahren abgelöst, wie es in allen Sozialversicherungsbereichen gilt. Die Praxis zeigt nun, dass dieser Wechsel bei der IV mehr Nachteile als Vorteile gebracht hat. Entsprechend unzufrieden ist die Mehrheit der IV-Stellen mit der heutigen Situation. Im Jahr 2003 wurden insgesamt 44 000 Rentenentscheide gefällt; davon wurde in 12 000 Fällen eine Rente verweigert. In praktisch allen Fällen, also 12 000 Mal, wurde dagegen Einsprache erhoben. Die Zahl der IV-Beschwerden ist bei den Gerichten 2003 zwar eingebrochen, steigt seither aber wieder kontinuierlich an.
Die hohe Zahl der Einsprachen zeigt, dass die Akzeptanz der IV-Entscheide durch die Aufhebung des Vorbescheidverfahrens nicht verbessert worden ist. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptieren, wenn ihnen das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt wird und die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch vor einem allfällig ablehnenden Entscheid erläutern kann.
Bei der Einführung der Kostenpflicht und der Aufhebung des Fristenstillstandes stellt sich zu Recht die Frage, ob es opportun ist, für IV-Verfahren von den ATSG-Bestimmungen abzuweichen. Die Kommissionsmehrheit unterstützt die Einführung einer Kostenpflicht auf kantonaler Ebene und damit eine vom ATSG abweichende Lösung für die IV, insbesondere deshalb, weil gegen IV-Entscheide wesentlich häufiger Beschwerde geführt wird als in anderen Sozialversicherungszweigen. Im Übrigen wurde im neuen Bundesgerichtsgesetz die Kostenpflicht vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeführt.
Die Streichung des Fristenstillstandes hingegen wird von der Kommissionsmehrheit als für die Verfahrensbeschleunigung zu wenig effizient beurteilt, als dass sich eine Sonderregelung für das übrige Verfahren gemäss ATSG rechtfertigen würde. Zudem dürften unterschiedliche Fristenregelungen in der Praxis mehr zur Verunsicherung beitragen, weil bei der IV im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen andere Fristen gelten würden.
Als weitere Massnahme hat die Kommissionsmehrheit die Einschränkung der Kognition für das EVG wieder in das Gesetz aufgenommen. Sie war ursprünglich im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates enthalten. Mit Rücksicht auf das in der Sommersession verabschiedete Bundesgerichtsgesetz, wo eine umfassende Kognition beibehalten wurde, hat der Bundesrat diese Massnahme nicht weiter verfolgt. Die Kommissionsminderheit teilt diese Beurteilung des Bundesrates.
Zusammenfassend beurteilt die Kommissionsmehrheit die vorgeschlagenen Massnahmen zur Straffung und Beschleunigung der IV-Verfahren positiv. Gesamthaft dürften sie zu einer Abnahme der Beschwerdefälle vor den kantonalen Versicherungsgerichten und vor dem EVG führen. Insbesondere unmotivierte Beschwerden, welche heute rund einen Drittel der Fälle ausmachen, dürften reduziert werden. Letztlich liegt es aber vor allem auch im Interesse der Versicherten und der anspruchsberechtigten Personen, dass das Verwaltungsverfahren zügig abläuft.
Eine Kommissionsminderheit erachtet die Massnahmen aus formellen und materiellen Gründen als nicht sachdienlich. Insbesondere werden die vorgeschlagenen Abweichungen vom ATSG als unnötig erachtet und wird die Dauer der Erfahrungen mit dem ATSG als zu kurz beurteilt, als dass für die IV abweichende Regelungen getroffen werden sollten.
Es ist zugegebenermassen nicht ideal, das Verfahren nach so kurzer Zeit zu ändern und für die IV vom ATSG abweichende Lösungen zu treffen. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden das Problem der finanziell stark angeschlagenen IV auch nicht lösen. Das werden wir mit der 5. IVG-Revision tun müssen. Mit der vorgeschlagenen Verfahrensstraffung wird aber ein wichtiges Teilproblem des komplexen IV-Bereiches angegangen. Wir sollen lösbare Probleme nicht vor uns herschieben, sondern möglichst dann lösen, wenn wir sie erkennen. Handlungsbedarf ist gegeben. Die klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat die einzelnen Massnahmen unterstützt. Die SGK ist mit 13 zu 10 Stimmen auf die Vorlage eingetreten und hat sie mit 15 zu 10 Stimmen gutgeheissen.
Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und entsprechend den Anträgen der Kommission zu beschliessen.