preparatory:AB 59428
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Dieser Absatz regelt einerseits, gegen welche Verfügungen überhaupt eine Verbandsbeschwerde zulässig ist, und andererseits, welche Erfordernisse diejenigen Organisationen, welche das Verbandsbeschwerderecht ausüben, erfüllen müssen. Er enthält also, dem Zweck dieser Vorlage entsprechend, Präzisierungen. Vermehrt sind in den letzten Jahren Organisationen in Erscheinung getreten, die zwar im Umweltschutz tätig sind, daneben aber eine ausgedehnte Geschäftstätigkeit entfalten. Die vorgeschlagene Regelung soll hier eine deutliche Grenze setzen und klarstellen, in welchem Umfang eine Organisation wirtschaftlich tätig sein darf, um als beschwerdeberechtigt anerkannt werden bzw. beschwerdeberechtigt bleiben zu können. Nur wenn die wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweck dient, ist eine Umweltorganisation beschwerdeberechtigt. Dient die wirtschaftliche Tätigkeit aber vorwiegend der Erzielung von Gewinn, so handelt es sich um ein Unternehmen, das sich nicht der ideellen Verbandsbeschwerde bedienen darf, weil es damit womöglich seine unternehmerischen Ziele durchsetzen würde.
Zu Absatz 2: Diese Bestimmung ist neu. In der Vergangenheit ist nämlich aufgefallen, dass Verbände gelegentlich in Rechtsbereichen Beschwerde führten, die gar nicht dem Gegenstand ihres statutarischen Zwecks entsprachen. Ziel des Verbandsbeschwerderechtes ist es aber, die richtige Rechtsanwendung zu gewährleisten und dazu das besondere, spezialisierte Fachwissen und die Erfahrung der betreffenden Umweltverbände zu nutzen. Dies gilt aber nicht für Umweltverbände, die in anderen Bereichen als ihrem eigentlichen Tätigkeitsgebiet Beschwerde führen.
Zu Absatz 2bis liegt ein Antrag der Minderheit Germann vor.