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preparatory:AB 61243

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Wir sind nun bei der schärfsten Massnahme: beim Polizeigewahrsam. Wir lesen nochmals nach in Absatz 1, welche hohen Anforderungen an diese schärfste Massnahme gestellt werden. Ich wiederhole: Es muss um "schwerwiegende Gewalttätigkeiten" gehen, und der Polizeigewahrsam muss die "einzige Möglichkeit" sein, die Person "an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern". Das sind schwer zu erfüllende Voraussetzungen.

Wenn diese Voraussetzungen wegfallen, ist die Massnahme sofort zu beenden. Das ist klar. Aber jetzt lautet die Frage, die zur Diskussion steht: Wie lange darf diese Massnahme im äussersten Fall längstens dauern? Der Bundesrat und [PAGE 1950] die Mehrheit schlagen vor, dass die Massnahme nur für 24 Stunden gelten darf. Selbst wenn die Voraussetzungen noch gegeben wären, soll sie nach 24 Stunden beendet werden - das als eigentliches Sicherheitsventil.

Wir von der Minderheit schlagen vor, diese Dauer von 24 auf 48 Stunden auszudehnen und dafür als Korrelat in Absatz 5 einführen, dass die Massnahme auf Wunsch des Betroffenen innert 24 Stunden von einem Richter überprüft werden kann. Der Betroffene hat nach unserer Vorstellung, in unserem Konzept, also so oder so die Möglichkeit, innert 24 Stunden die Rechtmässigkeit der Massnahme richterlich überprüfen zu lassen. Das ist das Korrelat zur Ausdehnung der maximalen Dauer von 24 auf 48 Stunden.

Warum bitten wir Sie, diese Massnahme im schlimmsten Fall auf 48 Stunden zu erweitern? Wir haben es in der Kommission gehört: Es gibt Veranstaltungen, die unter Umständen über ein Wochenende oder mehrere Tage dauern. Und es gibt auch Randalierer - wir haben es erlebt -, die nicht nur einige wenige Stunden nach einem Match randalieren, sondern die ganze Nacht hindurch. Und wenn dann solche Leute, die schwer verdächtig und schwer gewalttätig sind, wegen dieser Beschränkung auf 24 Stunden wieder aus dem Gewahrsam entlassen werden müssten, wäre das alles andere als vernünftig.

Uns scheint es deshalb richtig zu sein, die Zeit des maximalen Gewahrsams von 24 auf 48 Stunden auszudehnen, dafür in Absatz 5 die Möglichkeit zu geben, dass diese Massnahme nicht nur einfach richterlich überprüft werden kann, sondern innert 24 Stunden überprüft werden muss, wenn der Betroffene das verlangt. Insofern besteht also eine Balance: Man gibt etwas mehr Möglichkeiten, nimmt aber auch die Sicherungselemente dazu, die Gewähr bieten, dass mindestens eine richterliche Instanz spätestens nach diesen 24 Stunden die Notwendigkeit und die Rechtmässigkeit dieser Massnahme überprüft.

Ich bitte Sie sehr, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Sie mussten nun während dieser ganzen Sitzung immer den Mehrheitsanträgen zustimmen. Die Minderheitssprecher sind langsam frustriert, dass nie eine Minderheit obsiegt hat. Jetzt haben Sie Gelegenheit, einmal der Minderheit zu helfen.

Stimmen Sie mit der Minderheit für dieses Konzept.