preparatory:AB 61787
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-01
Wortprotokoll
Die Rotationspflicht führen wir nicht ein, Herr Hess, um irgendeine Bestimmung zu erfüllen. Sie haben gesagt, der charakterlichen Stärke des Revisors tue das keinen Abbruch, ob man die Rotationspflicht habe oder nicht. Aber Sie müssen sehen: Es geht hier nicht um kleine Gesellschaften, nicht um KMU, sondern um grosse Unternehmen, die eine ordentliche Revision haben. Das sind die anspruchsvollen Revisionen, und nur dort verlangen wir überhaupt diese Rotationspflicht. Bei der eingeschränkten Revision ist das nicht der Fall, und dann gibt es noch Gesellschaften, bei denen aufgrund des Opting-out überhaupt keine Revisionspflicht besteht.
Warum ist diese Rotationspflicht notwendig? Es ist eine Angelegenheit des Vertrauens in die Prüfer. Sie müssen sehen - da wird mir auch Herr Hess Recht geben -: Wenn man lange die gleichen Leute in einem Betrieb hat, entsteht auch eine gewisse Abhängigkeit, und die Unabhängigkeit muss gewährleistet werden. Es geht nur um die grossen Gesellschaften.
Wenn die kleinen Prüfgesellschaften - hier spreche ich von den Prüfern, oft von KMU - sagen, es sei ihnen fast nicht möglich, den leitenden Revisor zu ersetzen, weil sie nicht das notwendige Personal hätten, dann muss man sich fragen, ob sie überhaupt ordentliche Revisionen machen dürfen. Denn die Abhängigkeit ist dann natürlich riesig! Wenn man so stark von einem Kunden abhängig ist, dass man den leitenden Revisor nicht ersetzen kann, muss man schon fragen, ob man das tun darf. Nochmals: Es geht nur um die Revisionen bei grossen Gesellschaften.
Nun hat Herr Hess insofern Recht, als er sagt, ob man fünf oder sieben Jahre vorsehe, sei eine Ermessensfrage. Nun müssen wir aber sehen: Dieses Gesetz steht von amerikanischer Seite mit dem Sarbanes-Oxley-Act unter Druck - ob wir das wahrhaben wollen oder nicht. Wir würden ja diese Aufsichtsstelle nicht einführen, wenn dieser Erlass nicht wäre; das ist einfach deshalb so, weil die Amerikaner für alle in den USA kotierten Gesellschaften, auch für wesentliche Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland, Prüfungen nicht akzeptieren, wenn gewisse Mindeststandards nicht eingehalten werden. Künftig wird der Druck in Richtung eines Wechsels nach fünf Jahren zunehmen; das merkt man heute schon. Um zu verhindern, dass wir dann wieder nicht bestehen können, meine ich, sollten wir die Frist von fünf Jahren einsetzen; es ist ja nicht so wesentlich, ob man nach fünf oder sieben Jahren wechseln muss. Mit fünf Jahren ist sicher auch das internationale Vertrauen besser gewährleistet.
Ich muss es Ihnen überlassen. Wenn Sie sich jetzt nicht für fünf Jahre entscheiden, werden wir früher oder später unter Druck kommen, es zu ändern. Wir müssen es dann im Gesetz ändern; das würde ich nicht riskieren. Darum bitte ich Sie, sich Ihrer Mehrheit bzw. dem Nationalrat anzuschliessen.
Das eben Ausgeführte war auch der Grund, weshalb der Nationalrat hier zugestimmt hat. Ich muss es nochmals sagen: Es geht nur um die ordentliche Revision, d. h. um die Prüfung der grossen Gesellschaften, nicht der kleinen. Es geht also nicht um die KMU-Problematik der prüfenden Gesellschaften, denn diese werden für die ordentlichen Revisionen kaum infrage kommen, weil sie als Revisionsstellen dafür viel höhere Anforderungen erfüllen müssten.
Ich bitte Sie deshalb, dem Nationalrat bzw. Ihrer Kommissionsmehrheit zuzustimmen.