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preparatory:AB 61790

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Bei Artikel 730a Absatz 2 geht es um die Amtsdauer der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision. Gemäss Antrag des Bundesrates bzw. Beschluss des Nationalrates darf diejenige Person, welche die Revision leitet, das Mandat längstens während fünf Jahren ausüben.

Klar festzuhalten ist zunächst, dass es hierbei nicht um einen Wechsel der Revisionsstelle, des Revisionsunternehmens als solches, geht, sondern nur - aber selbstverständlich immerhin - um eine Rotation der verantwortlichen Person innerhalb des Revisionsteams des betreffenden Revisionsunternehmens. Der Nationalrat hat sich ohne grosse Diskussion dem Antrag des Bundesrates angeschlossen, also eine Dauer von fünf Jahren beschlossen. Der Ständerat hat die vorgeschlagene bzw. vom Nationalrat beschlossene Regelung in zweifacher Hinsicht abgeändert: Zum einen hat er beschlossen, dass die Vorschrift für die sogenannte Rotationspflicht nur für Publikumsgesellschaften gelten soll und nicht auch für die übrigen Gesellschaften, welche eine ordentliche Revision durchführen müssen. Pro memoria darf ich darauf hinweisen: Die ordentliche Revision gilt zum einen für sogenannte Publikumsgesellschaften - hier handelt es sich etwa um 300 Unternehmen - sowie für die sogenannten volkswirtschaftlich wichtigen Gesellschaften; das sind etwa 5000 Unternehmen. Die zweite Abweichung, die der Ständerat beschlossen hat, betraf eben die Dauer, indem diese von fünf Jahren auf sieben Jahre erhöht wurde.

Bei der Frage nun, ob sich Absatz 2 von Artikel 730a nur auf Publikumsgesellschaften beziehen soll, wie unser Rat das beschlossen hatte, oder generell auf alle Gesellschaften, welche der ordentlichen Revision unterstehen, hat sich die Kommission dem Bundesrat und dem Nationalrat angeschlossen und stellt Ihnen in diesem Sinn Antrag. Wenn Sie so beschliessen, hätten wir in dieser Beziehung also keine Differenz mehr.

Unterschiedliche Meinungen bestehen hingegen noch in Bezug auf die Frage der Dauer. Die Mehrheit beantragt, sich auch bezüglich der Dauer dem Bundesrat bzw. dem Nationalrat anzuschliessen, eine Minderheit will am ursprünglichen Beschluss des Ständerates festhalten. Man kann wohl sagen, dass die Frage - fünf oder sieben Jahre - letztlich eine solche des Ermessens ist. Folgende Elemente sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Je länger eine Person im Amt ist, desto vertrauter wird sie mit dem zu revidierenden Unternehmen. Dies kann Vor- und Nachteile haben. Der Vorteil besteht darin, dass man das Unternehmen immer besser kennt. Der Nachteil liegt darin, dass mit einer zunehmenden Vertrautheit natürlich auch eine gewisse Gefahr einer Einbindung und damit einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht.

Die Mehrheit der Kommission legt mehr Gewicht auf dieses zweite Element und weist insbesondere auch darauf hin, dass in den USA die Rotationsdauer ebenfalls fünf Jahre beträgt. In der EU gibt es offenbar noch Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission auf der einen Seite und dem Rat auf der anderen Seite. Ein nicht unwichtiges Argument für die Mehrheit ist auch, dass der Nationalrat hier, wenn ich mich nicht irre, einstimmig dem Bundesrat gefolgt ist.

Schon in der Kommission war das bekannt, und wir befinden uns schliesslich in der Differenzbereinigung, weshalb die Mehrheit die Auffassung vertritt, man solle sich hier dem Nationalrat anschliessen.

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