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preparatory:AB 64597

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21

Wortprotokoll

Ich werde mir erlauben, bei der Einleitung einige längere Ausführungen zu machen und nachher nur noch zu den beiden Artikeln zu sprechen, bei denen wir Änderungen beantragen.

Heute ist das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) ein reines Subventionsgesetz. Der Bund gewährt den Kantonen, welche Ergänzungsleistungen ausrichten, Beiträge. Diese Beiträge sind abhängig von der Finanzkraft der Kantone und betragen heute 10 bis 35 Prozent. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt sind es 22 Prozent.

Mit der Aufgabenentflechtung wird das ELG zu einem eigentlichen Leistungsgesetz. Die Beiträge, welche der Bund für die Mitwirkung der Kantone zahlt, sind aber folgerichtig nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone. Der Unterschied zwischen der Aufgabe des Bundes und derjenigen der Kantone entspricht neu dem Unterschied zwischen Existenzsicherung und der Übernahme zusätzlicher Krankheits- und Pflegekosten. Die jährlichen Ergänzungsleistungen - die Existenzsicherung - werden zur Bundesaufgabe und werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen finanziert. Der Bereich Krankheits- und Pflegekosten, wozu vor allem die zusätzlichen Heimkosten gehören, geht zu 100 Prozent an die Kantone und muss von diesen auch finanziert werden. Für die versicherte Person ändert sich von gewissen Ausnahmen abgesehen nichts.

Alle Fragen oder Schwierigkeiten, welche sich stellen, betreffen das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen. Es gibt einige kleine Änderungen und besondere Merkmale, welche auf das Konzept der Ergänzungsleistungen (EL) zurückzuführen sind. Neu gibt es in der EL keine Obergrenzen mehr. Das hängt vor allem mit dem neuen Grundsatz zusammen, dass Personen nicht gleichzeitig auf Sozialhilfe und EL angewiesen sein sollen. Das ist einer der Gründe für die Abschaffung dieser Obergrenzen, wodurch man im Prinzip vermeidet, dass eine Person wie heute, wenn die Obergrenze erreicht ist, eventuell noch Sozialhilfeleistungen beantragen muss.

Zu den Merkmalen einer Bundeslösung gehört, dass es keine kantonalen Unterschiede mehr geben kann. Heute haben die Kantone bei der Bestimmung des Lebensbedarfes und der anrechenbaren Miete einen gewissen Spielraum. Innerhalb einer Bundeslösung bleibt im Prinzip kein Raum mehr für solche kantonalen Sonderregelungen. Gewisse Ausnahmen gibt es für Heimbewohner, weil die Übernahme der zusätzlichen Krankheits- und Pflegekosten eine Aufgabe der Kantone wird. Die erste NFA-Botschaft steckt aber auch hier schon den Rahmen ab. Die Kantone sollen in drei Bereichen eine Regelungskompetenz haben. Das betrifft erstens die Anrechnung des Vermögensverzehrs, wo die Kantone einen höheren oder tieferen Betrag einsetzen können. Sie haben zweitens die Kompetenz, den Betrag für die persönlichen Auslagen festzusetzen, und drittens können die Kantone die anrechenbaren Heimtaxen begrenzen.

Bei der Berechnung der jährlichen EL gelten im Prinzip die gleichen Kriterien wie heute, und sie gelten gesamtschweizerisch für alle gleich. Die Finanzierung des Grundbedarfes erfolgt auch bei Heimbewohnern im bereits erwähnten Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen. Was darüber hinausgeht, wird von den Kantonen zu 100 Prozent übernommen. Die Grenze des Grundbedarfes beträgt heute 30 840 Franken und setzt sich aus dem Lebensbedarf und dem Mietzins zusammen. Von dieser ganzen Rechnung im Binnenverhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen - ich habe es bereits gesagt - merkt die versicherte Person nichts. Sie bekommt also nicht zwei Verfügungen. Bei den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone neu zu 100 Prozent übernehmen, stellen die Bestimmungen des ELG eigentlich nur noch ein Rahmengesetz dar.

Das Parlament hat die erste NFA-Vorlage in Kenntnis anderer Gesetzesrevisionen behandelt. Es wollte nicht, dass diese anderen Revisionen durch die NFA wieder rückgängig gemacht würden. Ich denke da vor allem an die 4. IVG-Revision, mit welcher für gewisse Fälle die EL-Entschädigung für Krankheits- und Behinderungskosten auf 90 000 Franken angehoben wurde. Was jetzt im ELG vorgegeben wird, ist ein Leistungskatalog, der dem heutigen Katalog entspricht. Es wird der Vergütungsumfang vorgegeben, die heutigen Grenzen werden als Mindestgrenzen ausgestaltet. Die Kantone können höher gehen, aber sie dürfen bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nicht unter diese Mindestgrenzen gehen. Hier will man eine gewisse Rechtsgleichheit und Einheitlichkeit erreichen. Das ist eigentlich alles, was das Bundesgesetz im Entwurf vorgibt, alles andere ist Sache der Kantone.

An der Durchführung selbst soll sich im Prinzip überhaupt nichts ändern. Die Durchführungsstellen sind wie heute grösstenteils kantonale Ausgleichskassen. In drei Kantonen gibt es besondere Regeln. Grundsätzlich ist der Wohnsitzkanton für die Ausrichtung der Leistungen zuständig.

Wie Sie sehen, ist die Sache, wenn man nicht Fachmann ist, doch noch etwas komplizierter, als man vielleicht am Anfang annimmt.

Ich muss Sie aber noch auf gewisse Umstände hinweisen, welche die ganze Sache noch etwas komplizierter machen. Und zwar geht es wieder einmal um parallele Gesetzgebung. Da wäre zum einen die Pflegefinanzierung, die derzeit in unserer SGK in Beratung ist. Je nachdem, wie diese Vorlage am Schluss aussieht, könnte es zu erheblichen Mehrbelastungen für die Kantone und auch den Bund kommen. Dies wäre jedenfalls nach der bundesrätlichen Vorlage der Fall. Gegenüber der heutigen Regelung werden rund 50 Millionen Franken zulasten der Kantone verschoben, weil die Finanzierung der Krankheits- und Pflegekosten voll zulasten der Kantone geht. Dieser Betrag wird in der Globalbilanz erfasst. Damit zeigt sich, wie sehr das Parallelprojekt der Pflegefinanzierung mit der NFA verknüpft ist.

Daneben gibt es aber noch eine andere Zahl, die zeigt, dass wir im Moment erst vorläufig regeln. Je nachdem, wie die Leistungen der Krankenversicherer an die Pflegekosten ausfallen, werden die EL-Ansprüche steigen. Dies schlägt direkt auf den Kostenanteil der Kantone durch. Nach Auffassung der Gesundheitsdirektorenkonferenz müsste der Schlüssel - fünf Achtel Bund, drei Achtel Kantone - erneut ausgehandelt werden, wenn im Rahmen der Regelung der Pflegefinanzierung mehr als 200 Millionen Franken zulasten der Kantone verschoben werden sollten. Jedenfalls haben das die Vertreter der Kantone in unserer Kommission so ausgeführt.

Im Moment ist es deshalb müssig, Genaueres ermitteln zu wollen. Mit meinen Ausführungen wollte ich lediglich zeigen, wie sehr die Vorlage NFA auch in diesem Bereich mit Parallelgesetzgebungsverfahren verflochten ist und welche Auswirkungen Entscheide in anderen wichtigen Bereichen auf die endgültige Ausgestaltung der NFA haben werden.

Zur Detailberatung - ich habe es bereits gesagt -: Angesichts der umfassenden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates und in meiner Einleitung werde ich mich auf jene Artikel beschränken, zu denen die Kommission Anträge stellt oder zu denen in der Kommission wichtige Fragen für die Auslegung des Gesetzes diskutiert worden sind. Selbstverständlich werde ich auch nach der Begründung des Antrages Ory dazu Stellung nehmen.