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preparatory:AB 64819

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-23

Wortprotokoll

Ich äussere mich zum Rückweisungsantrag Marty Dick. Herr Marty verlangt die Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, erstens zusätzliche Angaben vom Bundesgericht zu verlangen, zweitens zu versuchen, eine konsensuelle Lösung mit dem Bundesgericht zu finden, und drittens eine Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen durchzuführen. Als Präsident der Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, diesen Antrag abzulehnen, und dies aus folgenden Gründen:

1. Zum Auftrag, zusätzliche Angaben vom Bundesgericht zu verlangen: Die Kommission für Rechtsfragen hat mit Schreiben vom Oktober 2005 das Bundesgericht aufgefordert, zur vorgesehenen Verordnung betreffend die Richterzahl Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat das dann auch getan, und zwar das Bundesgericht in Lausanne und das Bundesgericht in Luzern. Ich zitiere aus dem Begleitschreiben des Bundesgerichtes vom 25. Oktober 2005, unterzeichnet von den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und den entsprechenden Generalsekretären: "Wir danken Ihnen für Ihren Brief vom 6. Oktober 2005, worin Sie den beiden höchsten Gerichten Gelegenheit geben, sich zur Anzahl Richter und Richterinnen am neuen Bundesgericht zu äussern. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zur Belastung und Organisation des Gerichtes haben wir umfassend geprüft und unterbreiten Ihnen die ausführlichen Antworten in der Beilage."

Nachdem die Kommission für Rechtsfragen den Bericht und den Verordnungsentwurf verabschiedet hatte - Herr Schweiger hat das Vorgehen dargelegt -, luden wir das Bundesgericht nochmals ein, dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht machte davon Gebrauch. Die Stellungnahme des Bundesgerichtes und des EVG haben Sie erhalten. Sie wurde Ihnen ausgeteilt. Ich zitiere aus dem Schreiben des Bundesgerichtes vom 9. März 2006: "Wir danken Ihrer Kommission, dass Sie dem für die Umsetzung des neuen Bundesgerichtsgesetzes gebildeten und aus den Mitgliedern des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bestehenden 41er-Plenum das Recht eingeräumt haben, zu dieser sehr eng mit dem Voranschlag und der Organisation des Bundesgerichtes verbundenen Vorlage Stellung nehmen zu können. Wir machen davon gerne Gebrauch."

Das Begehren Nummer 1 von Herrn Marty macht keinen Sinn. Diesem Begehren ist bereits entsprochen worden.

2. Der zweite Auftrag lautet zu versuchen, eine konsensuelle Lösung mit dem Bundesgericht zu finden. In diesem Punkt ist es klar, dass die Meinungen auseinander gehen können. Es ist ein Sachentscheid zu fällen. Diesen Auftrag hat uns das Bundesgerichtsgesetz gegeben, wonach wir uns in einer Verordnung der Bundesversammlung entscheiden müssen, wie gross die Anzahl der Bundesrichter sei. In diesem Punkt ist es klar: Das Bundesgericht hat im 41er-Plenum beschlossen, an der Anzahl von 41 Bundesrichtern festzuhalten. Dies können Sie der schriftlichen Stellungnahme des Bundesgerichtes, die Ihnen vorliegt, klar entnehmen. Das Bundesgericht blieb also bei seiner Auffassung. Es gibt verschiedene Auffassungen.

Nun liegt es an den Räten, zuerst an unserem Rat und dann nachher am Nationalrat, hier einen Entscheid zu fällen. Diesen Auftrag hat uns das Bundesgerichtsgesetz gegeben. Weiter eine konsensuelle Lösung zu suchen bringt nichts. Wir müssen entscheiden, und es ist auch richtig, wenn wir entscheiden, damit es Ruhe gibt. Sie sehen ja dann in der Detailberatung: Wir haben einen Entscheid; wir legen Ihnen eine Vorlage vor, die eine gewisse Flexibilität beinhaltet.

3. Herr Marty verlangt eine Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen. Er erwähnt dann die kantonalen Gerichte, die Rechtsfakultäten, den Schweizerischen Anwaltsverband, den Schweizerischen Juristenverein, die Demokratischen Juristinnen und Juristen usw. Diesen Antrag hat Herr Marty auch in der Kommission für Rechtsfragen gestellt, und die Kommission hat den Antrag abgewiesen.

Wir müssen heute im Rat entscheiden. Sie haben ja eine ganze Palette von Möglichkeiten, sich zu entscheiden. Wenn Sie die Vorlage bzw. die Fahne ansehen, dann stellen Sie fest, dass Sie tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit haben. Der Vorschlag Ihrer Kommission ist begründet, die Kommission hat sich eingehend mit den entlastenden Wirkungen und den belastenden Wirkungen, welche die Revision der Bundesrechtspflege mit sich bringen wird, auseinander gesetzt.

Ich nenne hier stichwortartig die entlastenden Wirkungen:

1. der Wegfall von Direktprozessen;

2. die Ablösung der Anklagekammer des Bundesgerichtes durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes;

3. im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird die neue Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes festgelegt;

4. der Wegfall der bundesgerichtlichen Aufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen;

5. die Erhöhung der Streitwertgrenze;

6. die Einschränkung der Kognition bei den sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen;

7. die Teilintegration des EVG in das Gesamtbundesgericht.

Bei der Mehrbelastung haben wir als ersten Punkt die Streichung des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich - hier sind mehr Fälle zu erwarten -, dann die Aufsicht des Bundesgerichtes über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht. Auch das wird etwas Mehrbelastung mit sich bringen. Schliesslich wird es wahrscheinlich auch bei der öffentlich-rechtlichen Beschwerde eine Mehrbelastung geben.

Also, Sie sehen, die Kommission hat es sich nicht einfach gemacht, hier zu einem Entscheid zu kommen. Daher bitte ich Sie, erstens zu entscheiden - das heisst, den Rückweisungsantrag Marty Dick abzuweisen - und zweitens der Kommission zu folgen.