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preparatory:AB 66661

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-08

Wortprotokoll

Wenn Sie die Fahne vor sich haben, werden Sie feststellen, dass Artikel 10 Absatz 3 der bundesrätlichen Fassung mit Buchstabe d endet. Die nationalrätliche Fassung hat dann einen Buchstaben cbis, namentlich aber einen Buchstaben e und nachher noch einen Buchstaben f bekommen. Warum sage ich das? Ich sage das, weil die Idee des Bundesrates die ist, hier in Absatz 3 zu sagen: "Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich ...." Es ist also keine abschliessende Aufzählung. Nachdem ich Herrn Schweiger zugehört habe, der mit Recht gesagt hat, man habe hier gewissermassen ein offenes Gefäss, frage ich mich, warum er nicht konsequent war und die Schlussfolgerung gezogen hat, sich dem Bundesrat anzuschliessen; denn das entspräche dann eigentlich dem "namentlich", das Sie auf der Fahne im Antrag des Bundesrates finden und wo wir dann sagen, der Bundesrat könne weitere Elemente unterstellen.

Wir lehnen deshalb die Fassung des Nationalrates und jene der Mehrheit Ihrer Kommission ab. Wir schliessen uns dem Antrag der Minderheit an, wie er von Herrn Lauri vertreten wurde. Ich habe seiner Argumentation sehr wenig beizufügen, weil sie sich mit dem deckt, was der Bundesrat zu diesem Thema zu sagen hat.

Wir haben in unserem Entwurf keine Regelung vorgesehen, sondern wir überlassen das der Aufsichtsbehörde - eben durch dieses "namentlich" in Absatz 3. Sofern dieser Fall explizit im formellen Gesetz geregelt werden muss, ist der Minderheitsantrag Lauri eben allen anderen Fassungen vorzuziehen. Bei diesem Minderheitsantrag muss der Vermögensverwaltungsvertrag im Gegensatz zum Antrag der Mehrheit und zum Beschluss des Nationalrates mit einem beaufsichtigten - und jetzt komme ich zu Herrn Frick, er hat Recht - Finanzintermediär abgeschlossen worden sein. Nur dann und nur dadurch ist das zentrale Anliegen, wie es Herr Lauri geschildert hat, nämlich des qualifizierten, des höheren Anlegerschutzes, eben auch gewährleistet. Die Aufzählung der beaufsichtigten Finanzintermediäre in Buchstabe a ist ja wie gesagt nicht eine abschliessende, aber die Präzisierung ist nötig, weshalb ich Ihnen beantrage, hier der Minderheit zu folgen und die Qualifikation zu ergänzen.

Jetzt liegt in diesem Zusammenhang leider kein schriftlicher Antrag Frick vor - ich habe ihn jedenfalls nicht vorliegen. Da müsste man in der Differenzbereinigung - sofern Sie der Minderheit zustimmen, was ich hoffe - dann eine Fassung mit dieser Präzisierung finden, weil sie nötig ist.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Minderheit zuzustimmen und den Antrag Frick zu übernehmen, wonach eben der Verweis auf qualifizierte beaufsichtigte Finanzintermediäre eingebaut werden muss.