preparatory:AB 67051
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Dass bei Straftaten im Ausland keine Entschädigungen und Genugtuungen ausgerichtet werden, ist eine Errungenschaft dieser Revisionsvorlage. Diese Lösung wird von der Mehrheit der Kantone unterstützt und entspricht dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abstellt. Für diese Neuerung gegenüber dem geltenden Recht sprechen auch praktische Überlegungen. Denn bei Straftaten im Ausland ergeben sich meistens Beweisprobleme. Wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist und eine genügend enge Beziehung des Opfers zur Schweiz im Sinne von Artikel 17 besteht, wird Opferhilfe auch künftig geleistet, darauf möchte ich verweisen. Aber sie beschränkt sich ausschliesslich auf die Leistungen der Beratungsstellen.
Zum Einzelantrag Bader Elvira möchte ich bemerken, dass dieser natürlich den Grundsatz, den die Mehrheit festlegt, durchbricht. Es könnte z. B. ja auch sein, dass das Ausland auch Leistungen erbringt. Ich bin mir bewusst, dass nur wenige Länder eine staatliche Opferhilfe kennen, aber das könnte sich ja ändern. Hat man dann ein Wahlrecht? Ich verweise nochmals auf Artikel 17 Absatz 2, wonach Hilfe nur geleistet wird, wenn der betreffende Staat "keine oder keine genügenden Leistungen erbringt". Dieser Antrag Bader forciert natürlich auch die bereits erwähnten Beweisprobleme. Es kommt dazu, dass dann die Kantone nicht mehr subsidiär haften würden, sondern eigentlich primär, obwohl sie aber keine Mittel in einem verhindernden Sinne haben, um auf Straftaten im Ausland einzuwirken. Beim Fall Luxor, der da erwähnt wurde, kann ich nicht einsehen, wieso da die Kantone - oder ein Kanton - haften sollten; das wäre sicher eine Bundesangelegenheit, die in einem Spezialerlass geregelt werden könnte, wenn sich ein so tragischer Fall wiederholen würde.
Die FDP-Fraktion lehnt diesen Einzelantrag ab, sie begrüsst den redigierten Absatz 2 von Artikel 3 in der Fassung der Mehrheit und wird diesen unterstützen.