preparatory:AB 70305
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Gemäss dieser Bestimmung normiert die Schweizerische Strafprozessordnung grundsätzlich alle Strafverfahren, also alle Verfahren von der polizeilichen Ermittlung über die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bis zur Verhandlung vor den erstinstanzlichen Gerichten und den Rechtsmittelinstanzen. Dieses Verfahrensrecht regelt die Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden, aber auch vor den Strafbehörden des Bundes. Absatz 2 stellt aber klar, dass es Ausnahmen gibt. Dazu gehören das Verwaltungsstrafverfahren, der Militärstrafprozess, die besonderen Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung wie auch die im Ordnungsbussengesetz vorgesehenen Ordnungsbussenverfahren, aber auch die Tätigkeit des Bundesgerichtes als Rechtsmittelinstanz gemäss dem Bundesgerichtsgesetz.
Nicht anwendbar ist die Strafprozessordnung auch auf Handlungen, welche die Kantone gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches für strafbar erklären. In diesem Falle bleibt es Aufgabe des kantonalen Rechtes, das Verfahren zu bestimmen. Mit dem Bundesrat ist die Kommission aber der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, wenn die Kantone die Schweizerische Strafprozessordnung in ihren Einführungserlassen ganz oder mindestens teilweise auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände für anwendbar erklärten.