preparatory:AB 70504
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Ich möchte noch eine Bemerkung zu einem Problem machen, das zwar in der Kommission angesprochen worden ist, aber nicht ausdiskutiert werden konnte und das für den Standort Schweiz von einiger Bedeutung sein könnte. Ich wäre dankbar, wenn der Zweitrat das aufnähme und der Bundesrat sich allenfalls auch dazu äussern könnte. Es geht um das Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen und um dessen Behandlung im angelsächsischen Recht.
Im angelsächsischen Recht, also insbesondere in den Vereinigten Staaten, wird das Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristen umfassend geschützt. Das ist das sogenannte "attorney-client privilege". Dieses Privileg ist vor dem Hintergrund des amerikanischen Prozessrechtes zu sehen. Es kennt das sogenannte "pre-trial discovery"-Verfahren, demzufolge die klagende und die beklagte Partei verpflichtet sind, einander im Vorfeld eines Prozesses sämtliche relevanten Fakten und Informationen offenzulegen. Das [PAGE 1023] "attorney-client privilege" soll diese Offenlegungsverpflichtung eingrenzen. Bezüglich Dokumenten und vertraulicher Kommunikation mit ihren unternehmensinternen Klienten sind die Unternehmensjuristen dann nicht zur Zeugenaussage und Edition verpflichtet.
Amerikanische Prozessanwälte hätten demnach keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen, die sich bei einem im amerikanischen Rechtskreis tätigen Unternehmensjuristen befinden - jetzt können Sie sich bereits ausrechnen, wo man diese Informationen dann sucht. Es lässt sich in letzter Zeit vermehrt feststellen, dass amerikanische Prozessanwälte versuchen, Beweismittel im Rahmen der "pre-trial discovery" bei Unternehmen in Jurisdiktionen zu erlangen, in denen Unternehmensjuristen keinem Berufsgeheimnis unterworfen sind. Unter anderem aufgrund dieser Tatsache wird offenbar in Frankreich zurzeit ein neues Gesetz zum Schutz des Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristen diskutiert. In Deutschland hat, nach meinem Kenntnisstand, ein Urteil des Landgerichtes Berlin vor kurzem den Unternehmensjuristen einen solchen Verweigerungsschutz zuerkannt.
Ohne Berufsgeheimnis für Unternehmensanwälte mit Anwaltspatent könnte es deshalb sein, dass Unternehmen in der Schweiz einer wesentlich höheren Gefahr ausgesetzt sind, in amerikanische Prozesse hineingezogen zu werden. Angesichts der damit einhergehenden negativen Auswirkungen für die Unternehmen gilt es zu vermeiden, dass Einfallstore bestehen, die den amerikanischen Prozessanwälten ein Umwegverfahren über die Schweiz erlauben könnten. Der Gefahr, im Rahmen einer "pre-trial discovery" Beweismittel herausgeben zu müssen, unterliegen also insbesondere schweizerische Tochtergesellschaften von amerikanischen Unternehmen. Der Schutz des Berufsgeheimnisses solcher Juristen in der Schweiz wäre in diesem Umfang einmal zu prüfen und hat damit natürlich auch, falls die Frage dahingehend zu beantworten ist, dass solche Gefahren bestehen, ein erheblich standortpolitisches Element.
Ich bitte also den Bundesrat und namentlich den Zweitrat, dieser Problematik nachzugehen.