preparatory:AB 72684
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-20
Wortprotokoll
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 89 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 75 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Eventualantrag Parmelin .... 80 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 79 Stimmen
[VS]
Präsident (Janiak Claude, Präsident): Damit erübrigt sich die dritte Abstimmung über den Antrag der Minderheit II (Recordon).
[VS]
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
[VS]
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
[VS]
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe .... 159 Stimmen
(Einstimmigkeit)
[VS]
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
[VS]
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3-7
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
[VS]
Antrag der Minderheit
(Goll, Bruderer, Fehr Jacqueline, Frösch, Marti Werner, Recordon, Rossini, Schenker Silvia, Wyss)
Abs. 2
Der Bund bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Die Kantone können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
[VS]
Antrag Bruderer
Abs. 1
....
g. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren.
Schriftliche Begründung
In der bestehenden Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) sind die ärztlich verordneten Bade- und Erholungskuren geregelt. Da die Krankheits- und Behindertenkosten neu kantonalisiert werden, fällt diese Verordnung weg. Genauer: Sie hat keine Gültigkeit mehr, sobald die Kantone die Übergangsbestimmung erfüllt haben (vgl. Übergangsbestimmung 33a ELG der NFA-Fahne).
Im Zusammenhang mit der Kantonalisierung der Krankheits- und Behindertenkosten ist man klar davon ausgegangen, dass es keinen Leistungsabbau gibt.
Die Aufführung der Bade- und Erholungskuren, welche heute bereits vergütet werden, unter Artikel 14 Absatz 1 ging unbeabsichtigt vergessen. Würden sie hier nun aber nicht explizit aufgenommen, ginge die Grundlage der ärztlich verschriebenen Bade- und Erholungskuren für die Vergütung via Ergänzungsleistungen verloren, da die ELKV wegfallen wird.
[VS]
Art. 14
Proposition de la majorité
Al. 1, 3-7
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Les cantons précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l'alinéa 1. Les cantons peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations.
[VS]
Proposition de la minorité
(Goll, Bruderer, Fehr Jacqueline, Frösch, Marti Werner, Recordon, Rossini, Schenker Silvia, Wyss)
Al. 2
La Confédération précise quels frais peuvent être remboursés en vertu de l'alinéa 1. Les cantons peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations.
[VS]
Proposition Bruderer
Al. 1
....
g. les cures balnéaires et de rétablissement prescrites par un médecin.