preparatory:AB 72723
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-20
Wortprotokoll
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit I .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit II .... Minderheit
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 69 Stimmen
[VS]
Art. 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit
(Nordmann, Bruderer, Bugnon, Fehr Jacqueline, Marti Werner, Miesch, Recordon, Schenker Silvia, Studer Heiner, Stump, Wyss)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Markwalder Bär
Abs. 2
Anrechenbar sind Aufwendungen der Kantone für Stipendien und für die Gewährung von Studiendarlehen.
Abs. 3
Die anrechenbaren Aufwendungen für Stipendien dürfen die anrechenbaren Aufwendungen zur Gewährung von Studiendarlehen nicht übersteigen.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt die Übergangsbestimmungen.
Schriftliche Begründung
Bei der NFA-Ausführungsgesetzgebung soll die Chance nicht verpasst werden, die Studienfinanzierung im tertiären Bildungsbereich schweizweit einheitlich zu gestalten. Ein Systemwechsel zu Studienkrediten, wie dies das Postulat Randegger vom 22. Juni 2006 fordert (06.3342, Gesamtschweizerisches System zur Studienfinanzierung), drängt sich auf.
2004 vergaben die Kantone 283 Millionen Franken in Form von Stipendien und 31 Millionen Franken in Form von Darlehen an Studierende. Seitens des Bundes wurden diese Aufwendungen, namentlich jene für Stipendien, mit 79 Millionen Franken subventioniert, was einem Anteil von 28 Prozent des Gesamtbetrages entspricht.
Artikel 4 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die Kantone (neben den Stipendien) nicht nur die Verzinsung der ausstehenden Studiendarlehen anrechnen können, sondern den anteilsmässigen Gesamtbetrag der im Budgetjahr gewährten Studiendarlehen. Dieser finanzpolitische Anreiz wird die Kantone dazu bewegen, vermehrt auf Studiendarlehen zu setzen.
Artikel 4 Absatz 3 fordert ein Gleichgewicht zwischen Stipendien und Studiendarlehen. 2004 machten die Studiendarlehen nur gerade 10 Prozent und die Stipendien 90 Prozent der kantonalen Ausbildungsbeihilfen aus.
Artikel 4 Absatz 4 delegiert die Übergangsbestimmungen an den Bundesrat. Der Systemwechsel zu einer Studienfinanzierung mittels mehr Studienkrediten muss sowohl für die Studierenden als auch für die Kantone finanzpolitisch planbar sein.
[VS]
Art. 4
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Nordmann, Bruderer, Bugnon, Fehr Jacqueline, Marti Werner, Miesch, Recordon, Schenker Silvia, Studer Heiner, Stump, Wyss)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS] [PAGE 1234]
Proposition Markwalder Bär
Al. 2
Sont imputables les dépenses engagées par les cantons pour les bourses et l'octroi de prêts d'études.
Al. 3
Les dépenses imputables pour les bourses ne doivent pas dépasser les dépenses imputables à l'octroi de prêts d'études.
Al. 4
Le Conseil fédéral règle les dispositions transitoires.