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preparatory:AB 75035

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-13

Wortprotokoll

Laut Absatz 1sexies regelt der Bundesrat in der Verordnung, wie Arzneimittel, die ausserhalb des in der Spezialitätenliste zugelassenen Indikationsbereichs angewendet werden - der sogenannte "off label use" -, vergütet werden. Als "off label use" werden jene Einsätze von Arzneimitteln angesehen, die ausserhalb der von Swissmedic zugelassenen Indikation oder galenischen Form erfolgen. Grundsätzlich sind die Versicherer verpflichtet, nur Medikamente zu vergüten, die von Swissmedic für eine bestimmte Indikation zugelassen sind, ausser wenn das Medikament in einer lebensbedrohlichen Situation eingesetzt wurde. Von dieser Regel wird teilweise auch in Fällen abgewichen, in denen es sich für die Industrie nicht lohnt, weil es um geringe Mengen geht, oder in denen die Industrie besser fährt, wenn ein Medikament nur für bestimmte Indikationen zugelassen wird. Grundsätzlich geht es auch um Verantwortlichkeiten. Mit der offenen Gesetzesbestimmung wird dem Bundesrat die Grundlage gegeben, um auf Verordnungsebene bestimmte Regelungen für den "off label use" durchzusetzen.