preparatory:AB 78467
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
In Absatz 1 finden Sie den Begriff "jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person". Die Verwaltung wies uns darauf hin, dass der Begriff der nahestehenden Person schon im geltenden Vormundschaftsrecht enthalten ist. Gemäss der Botschaft gelten als nahestehende Personen auch die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal. Meines Erachtens sollte der Zweitrat noch prüfen, ob diese Aussage durch den Gesetzestext tatsächlich abgedeckt ist.