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preparatory:AB 78579

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27

Wortprotokoll

Zur bewegten Geschichte der Mediation: Das letzte Mal, als Sie darüber berieten, entstand eine grosse Konfusion, weil eine Stunde vor der Sitzung ein Schreiben des Kantons Zürich an Herrn Pfisterer ausgeteilt wurde. Dieses Schreiben konnten wir einfach nicht mehr beurteilen; meine Leute und ich bekamen es vor der Türe des Saales, weshalb wir nicht Stellung dazu nehmen konnten. Darum haben Sie bewusst eine Differenz geschaffen. Herr Schiesser sagte damals, es liege eine neue Situation vor, die er nicht beurteilen könne; Sie sollten daher eine Differenz schaffen. Herr Lauri sagte, er möchte Mediationen bei Antragsdelikten und wäre froh, wenn man nochmals darüber spräche.

Dieses Schreiben ist analysiert worden. Wir haben die Analyse sowohl der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates als auch Ihrer Kommission zugestellt: Es ist keine grundsätzlich neue Situation entstanden. Darum ist es gut, dass der Nationalrat an der Streichung von Artikel 317 festgehalten hat und dass sich auch Ihre Kommission dafür ausspricht, wie es ihr der Bundesrat erneut vorgeschlagen hat. Ursprünglich sprach sich der Bundesrat ja für eine andere Lösung aus, fasste dann aber einen neuen Beschluss; deshalb gibt es jetzt keine Differenzen mehr.

Nun zur Differenz bei Artikel 316 Absatz 5: Der entsprechende Antrag wurde in der nationalrätlichen Kommission morgens um sieben Uhr ausgeteilt. Es war also ein ganz neuer Antrag, und wir konnten ihn nur schnell in der Sitzung beurteilen. Wir sind nicht ganz unschuldig daran, dass der Nationalrat ihm zugestimmt hat - ich bitte das zu entschuldigen -, denn wir sagten bei einer Beurteilung auf den ersten [PAGE 828] Blick, das entspreche dem, was das Gesetz ohnehin vorsehe; es sei nichts anderes. Auch die Antragstellerin sagte, sie wolle nichts anderes. Darauf sagten wir, Selbstverständliches sollte man nicht festhalten, aber wenn der Nationalrat Selbstverständliches festhalten wolle, sei es kein Unglück. Das war die Beurteilung auf den ersten Blick; es betrifft auch die Frage von Herrn Lauri, der das letzte Mal sagte, er möchte, dass bei Antragsdelikten Mediationen gemacht werden können. Die Möglichkeit von Vergleichen ist im Gesetz ausdrücklich enthalten, der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft kann den Parteien im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nämlich jederzeit empfehlen, eine Vermittlung oder eine Mediation durchzuführen und das Verfahren während dieser Zeit zu sistieren.

Nun hat der zweite Blick - nach dieser Sitzung morgens um sieben Uhr - etwas anderes ergeben. Ich habe das dann um elf Uhr, also vier Stunden später, im Plenum gesagt, aber ich habe gesagt, es sei auch kein Unglück, wenn der Nationalrat jetzt eine Differenz schaffe, weil wir es dann im Ständerat gründlicher anschauen könnten. Das war dann der Grund dafür, dass der Nationalrat mit 87 zu 85 Stimmen bei 2 Enthaltungen diese Fassung beschlossen hat. Sie sehen also, dass man auch dort unsicher war.

Wenn man es jetzt genauer anschaut, sieht es anders aus. Die Ergänzung geht über das hinaus, was das Gesetz heute vorsieht, und hat für die Kantone Konsequenzen. Wir müssen Ihnen beantragen, die Bestimmung auch materiell abzulehnen, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission auch tut. Sie legt nämlich fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Mediator betraut - sie betraut ihn. Das geht weiter als die Aufforderung oder ein Ratschlag an die Parteien, eine Mediation zu versuchen oder zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft bei den Vergleichsverhandlungen einen Mediator beizuziehen. Damit gibt es Verpflichtungen für die Kantone. Es ist also etwas anderes, wenn man jemanden betraut. Die Staatsanwaltschaft beauftragt einen Mediator damit, Kompetenzen wahrzunehmen, nämlich die Vergleichsverhandlungen zu führen, welche von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft zustehen. Eine solche Kompetenzdelegation kennt das Strafprozessrecht sonst nur beim Beizug von Sachverständigen, welche Sachverhaltsfragen erhellen, weil die Strafbehörde das Fachwissen nicht hat.

Die vorgeschlagene Regelung führt nun dazu, dass die Staatsanwaltschaft mittels Vertrag einen Mediator einsetzt, sich über dessen Ausbildung und Fähigkeiten Rechenschaft geben lassen muss, die Höhe des Honorars vereinbaren und beispielsweise auch die Rapportierungspflicht regeln muss. Das führt zu einem Regelungsbedarf. Wenn Sie diesen Absatz 5 nicht streichen, geht die vorgeschlagene Regelung also über das hinaus, was das Gesetz heute vorsieht; das haben wir damals in der Kommission übersehen. Sie schafft einen neuen Typus eines Gehilfen der Staatsanwaltschaft und braucht damit auch eine Regelung.

Wir bitten Sie deshalb, der vom Nationalrat mit nur 87 zu 85 Stimmen beschlossenen Ergänzung nicht zu folgen und stattdessen dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, also Absatz 5 zu streichen.