preparatory:AB 88739
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Sie sehen in der Fassung des Bundesrates, dass die stationäre Beobachtung tatsächlich als Untersuchungshaft gilt. Unter diesem Aspekt ist es an sich schon so, dass man sie an die Strafe anzurechnen hätte. Nun geht es aber doch um sehr verschiedene Formen der stationären Beobachtung. Die Beobachtung kann unter Zwang erfolgen, ähnlich wie die Untersuchungshaft, wie es der Minderheitssprecher vorhin ausgeführt hat. Aber sie kann auch in offenen Anstalten vollzogen werden. Auch eine ambulante Beobachtungsart ist möglich, und da kann man tatsächlich nicht mehr von einer Zwangsmassnahme im Sinne der Untersuchungshaft sprechen.
Mit anderen Worten: Die stationäre Beobachtung hat ein sehr breites Vollzugsspektrum. Das kann von der untersuchungshaftähnlichen Beobachtung bis zur sehr offenen Beobachtung gehen. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die Beobachtung tel quel und ohne Unterscheidung an die Strafe anzurechnen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.