preparatory:AB 9056
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-12-13
Wortprotokoll
Wir haben Ihnen beantragt, die Motion abzulehnen, nicht weil wir für das Anliegen kein Verständnis hätten, sondern weil wir glauben, dass irgendwo ein Missverständnis vorliegen muss. Denn wir sind überzeugt, dass das Problem, das Herr Kunz aufwirft, keines ist. Das ist der Grund, weshalb wir den Vorstoss auch nicht als Postulat entgegennehmen wollen. An sich ist es kein "Landesunglück", wenn Sie ihn als Postulat überweisen; das ist klar, denn man kann immer alles prüfen und anschauen. Aber ich darf vielleicht doch zum Sachlichen ein paar Worte sagen: Alles, was Herr Kunz hier zur Landwirtschaft gesagt hat - ökologische Funktionen, "AP 2002" und all diese Geschichten -, ist selbstverständlich richtig. Das weiss auch der Bundesrat. Nun ist es durchaus auch richtig, dass auf den Produktionsfaktoren usw. Mehrwertsteuer bezahlt wird. Nur ist es ausser in einem kleinen Ausnahmefall nicht richtig, dass die Mehrwertsteuer beim Kunden durch die Vorsteuerabzüge wieder eliminiert werden kann. Die Landwirte sind von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen, d. h., sie sind eigentlich unecht befreit. Der nicht steuerpflichtige Landwirt muss seine Umsätze nicht versteuern. Aber er kann die Vorsteuer nicht direkt in Abzug bringen, sodass das Endprodukt durchaus eine Steuerbelastung trägt. Ich begreife, dass nicht alle Landwirte steuerpflichtig werden wollen, denn das ist aufwendig; aber sie hätten theoretisch diese Möglichkeit. Ich weiss nicht, wie viel der Direktverkauf in der Landwirtschaft ausmacht. Ich sehe beim Radfahren überall Kürbisse zum Verkauf aufliegen, Blumen zum Pflücken usw. Dort, wo Landwirte direkt verkaufen, ist es klar, dass die Vorsteuer in diesem Sinne hängen bleibt; das ist [PAGE 1523] dann aber auch richtig. Der Konsument hat dann quasi indirekt den Vorzugssteuersatz.
Hingegen ist es so, dass wir ja gerade wegen diesem Effekt, den Herr Kunz kritisiert, einen pauschalierten Vorsteuerabzug bei den Abnehmern eingeführt haben. Und zwar darf der steuerpflichtige Abnehmer, der bei nicht steuerpflichtigen Landwirten Erzeugnisse für seine steuerbare Geschäftstätigkeit bezieht - also z. B. ein Grossverteiler -, 2,4 Prozent als Vorsteuer abziehen. Überschlagsrechnungen zeigen, dass die 2,4 Prozent ungefähr diese versteckten Steuern sind, die auf den Produktionsfaktoren und auf allem lasten, was der Landwirt bezieht. Das bedeutet: Wenn der steuerpflichtige Abnehmer 2,4 Prozent abziehen kann, ist er mit dem steuerpflichtigen Landwirt gleichgestellt. Dieser kann sie direkt abziehen; dafür kann er steuerfrei liefern und umgekehrt.
Das heisst: Das Problem, das Herr Kunz hier erwähnt, gibt es wegen dem pauschalierten Vorsteuerabzug von 2,4 Prozent gar nicht. Wir glauben, dass das eine sehr gute Lösung ist. Sie stimmt auch mit dem Recht der EG überein. Es gibt auch andere Lösungen, die zugelassen sind. Aber die schweizerische Lösung, die von allen die einfachste ist, wird auch zugelassen. Wir sind also in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht. Wenn der Landwirt optiert - er kann freiwillig seine Umsätze versteuern -, dann kann er natürlich die Vorsteuern selber in Abzug bringen. So gesehen besteht das Problem eigentlich nur für den Verkauf an Direktkonsumenten. Das fällt für die gesamte Landwirtschaft letztlich nicht ins Gewicht. Es wäre auch nicht richtig, wenn jemand direkt quasi steuerfrei kaufen, aber beim Grossverteiler der Vorzugssteuer für Lebensmittel unterliegen würde. So gesehen bin ich der Meinung, dass das Problem nicht existiert.
Ich bin der Meinung, man sollte die Motion ablehnen. Wenn Sie sie als Postulat überweisen wollen, ist es aber kein "Landesunglück".