preparatory:AB 92681
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-04
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 14 um den Beizug einer Vertrauensperson. Der Nationalrat bzw. die Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, Artikel 14 ersatzlos zu streichen. Anlässlich der ersten Beratung in unserem Rat haben wir Artikel 14 oppositionslos angenommen. Ich habe damals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen, ein zentrales Postulat in der Jugendstrafverfolgung sei, das sowohl in der Schweiz als auch international anerkannt sei.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen wie erwähnt, am Beschluss des Ständerates festzuhalten, und zwar aus folgenden Gründen: Es geht bei der Vertrauensperson um eine Art moralischen Beistand. Für gewisse Personen, ja, man kann wahrscheinlich sogar sagen, für die meisten Personen ist es eine besondere Belastung, in ein Strafverfahren verwickelt zu sein. Vermutlich besteht diese Belastung vor allem bei Jugendlichen, aber es soll doch darauf hingewiesen werden, dass das Recht zum Teil auch im Erwachsenenstrafverfahren auf den Beizug einer Vertrauensperson besteht. Nun sind Jugendliche aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung aber besonders schutzwürdig. Man könnte sagen, dass die Vertrauenspersonen für Jugendliche deren Eltern seien. Die Rechtstatsachen sind aber vielfach anders. Sie wissen, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern oder umgekehrt vielfach gestört sind.
Die Vertrauenspersonen, darauf hinzuweisen ist wichtig, haben keine aktive, sondern lediglich eine passive Rolle. Ihnen stehen keine spezifischen Verfahrensrechte zu, daher ist es auch nicht angezeigt, den Link zur notwendigen Verteidigung zu machen. Die Rolle der Vertrauenspersonen erschöpft sich in einer Unterstützung der Jugendlichen, weshalb ich Sie ersuchen möchte, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.