Lexipedia

AS 1998 2337

Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)

Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)

vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesge- setzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungs-

systems zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Porno- grafie (FAMP) durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen (Zentralstellen) des Bundesamtes für Polizeiwesen (Bundesamt).

2 Die Daten im FAMP sind in die folgenden Bereiche unterteilt:

a. Falschmünzerei; b. Menschenhandel; c. Pornografie.

Art. 2 Ziel FAMP unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Zen- tralstellen; b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahren in Fällen interkantonaler oder internationaler Kriminalität; c. die Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den an der Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens betei- ligten kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, die im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit mit den Zentralstellen zusammenarbeiten; d. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten beim Kampf gegen das interna- tional tätige Verbrechen; e. die Verwaltung der Dokumente und Dossiers der Zentralstellen.

SR 172.213.713 1 SR 172.213.71

1998-0062 2337

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Im FAMP werden alle Daten gespeichert, die zur Erfüllung der Aufgaben von Ar-

tikel 2 des ZentG notwendig sind und die folgenden Zuständigkeitsbereiche der Zentralstellen betreffen: a. die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Ab- kommens vom 20. April 19292 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; b. die Bekämpfung des Menschenhandels nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19043 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbreche- rische Treiben; c. die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Arti- kel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 19104 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 2 Daten über Drittpersonen werden nur registriert, wenn dies nach Artikel 2 nötig ist.

Art. 4 Herkunft der Daten Die im FAMP registrierten Daten stammen: a. von polizeilichen Ermittlungen vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Poli- zeibehörden; c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Poli- zeibehörden des Bundes; d. von Meldungen, die nach Artikel 2 Buchstaben b–d ZentG erstattet werden; e. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismit- telaufnahme vorgenommen werden.

Art. 5 Subsysteme und Versuche

1 FAMP besteht aus folgenden Subsystemen:

a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die im Rahmen von Vorermittlungen oder gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden; b. «Journal» (JO); darin werden Informationen (Observationen, Telefonkontrollen usw.) entweder aus Vorermittlungen oder aus gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren fallbezogen registriert; c. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin wird der Verlauf aller hängigen Ermittlungsverfahren (Eröffnungsdatum, angeordnete Massnahmen usw.) der Zentralstellen registriert; d. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden nützliche Informationen zur Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens (Telefon-

2 SR 0.311.51 3 SR 0.311.31 4 SR 0.311.41

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

verzeichnisse, Zeitungsausschnitte, Beschrieb der Kompetenzen verschiedener Ämter usw.) registriert; e. Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden (DL); f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internatio- nale Lage in Bezug auf das überregionale Verbrechen registriert; g. «Visualisierung» (VI); darin werden die grafischen Darstellungen von Struktu- ren der Täterorganisationen registriert; h. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Fälschungstypen und modi operandi be- treffend Falschgeld registriert.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann den Zen-

tralstellen erlauben, Versuche zur Evaluation von neuen Informatikwerkzeugen und zur speziellen Auswertung und Erstellung von Grafiken durchzuführen, welche die Verbindungen zwischen den verdächtigen Personen auf der Basis von Informationen aus den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» aufzeigen. Die Ver- suche dürfen nur von dafür speziell ermächtigten Spezialisten der Zentralstellen ausgeführt werden. Die im Subsystem «Visualisierung» eingetragenen Resultate sind nur ausgewählten Benützern zugänglich. Die Versuche dürfen höchstens drei Jahre dauern.

Art. 6 Chiffrierung Die Übertragung von Daten des FAMP muss während des gesamten Übertragungs- vorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 7 Bearbeitete Daten

1 Nur die im Anhang 15 aufgeführten Daten dürfen im FAMP bearbeitet werden.

2 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:

a. Stammdaten über die Identität von Personen, Organisationen oder Sachen; b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte; c. Subfelder, deren Benutzung es unter anderem erlaubt, im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, zu markieren und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchzuführen. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

3 Das Subsystem «Journal» besteht aus:

a. Kopf: Daten über das Journal, welches jeweils fallbezogen geführt wird; b. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

4 Ein Datenblock umfasst:

a. die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge; b. den Kopf und die dazugehörigen Details.

5 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur FAMP-Verordnung vom 28. September 1998 wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

5 In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten,

welche im Rahmen einer Vorermittlung und eines gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens erhoben werden, in zwei verschiedene Kategorien unterteilt.

6 Im Subsystem «Journal» bilden Daten, die von Telefonkontrollen stammen, eine

spezielle Kategorie.

7 Die FAMP-Stammdaten werden in einem gemeinsamen Index mit den Stammdaten

von DOSIS (DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 19966) und von ISOK (ISOK- Verordnung vom 19. November 19977) geführt.

2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigung

Art. 8 Zugriff im Allgemeinen

1 An die FAMP-Bereiche Falschmünzerei, Menschenhandel und Pornografie sind

die Mitarbeiter der Zentralstellen durch Abrufverfahren angeschlossen, die in diesen Bereichen Aufgaben wahrnehmen, sowie: a. der Kontrolldienst DOSIS/ISOK/FAMP des Bundesamtes (Kontrolldienst); b. der Datenschutzberater des Bundesamtes; c. der Projektleiter und die Systemadministratoren.

2 Der Direktor des Bundesamtes kann auf Antrag hin den an der Bekämpfung der

interkantonalen oder internationalen Kriminalität beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der kantonalen Polizeikorps und spezialisierten Strafverfolgungsbehörden der Kantone für bestimmte Verfahren den Anschluss ans Subsystem «Journal» be- willigen.

3 Die individuellen Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen FAMP-Daten sind

im Anhang 28 geregelt.

Art. 9 Zugriff auf die Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»

1 Die Organe, die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingeben,

können den Zugriff auf die eigenen Daten einschränken, insbesondere für die im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren erhobenen Daten.

2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen Kriminalpoli-

zeidienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, sowie die Zentralstellen Zugriff auf das Subsystem «Journal». 3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Zen- tralstellen oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen.

6 SR 812.121.7; AS 1998 72 7 SR 172.213.712 8 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur FAMP-Verordnung vom 28. September 1998 wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

4 Das Bundesamt regelt das Verfahren für die Einschränkung oder Ausweitung des

Datenzugriffes im Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10 Dateneingabe und Qualitätskontrolle

1 Die Zentralstellen geben die erhobenen Daten ins FAMP ein. Sie bestimmen dabei

die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Übermittlung und ihres Inhalts. Die an der Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens be- teiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, denen der Anschluss ans Sys- tem bewilligt wurde, geben die für das Subsystem «Journal» erhobenen Daten selbst ins FAMP ein.

2 Die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden

bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst provisorisch erfasst.

3 Der Kontrolldienst überprüft, ob die erfassten Daten den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht, nachdem die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist. 4 Der Kontrolldienst überprüft, falls erforderlich, in Zusammenarbeit mit der Stelle, welche die Daten erfasst hat, die provisorisch erfassten Daten, insbesondere die Quellenangabe, die Beurteilung der Informationen auf deren technische und polizei- liche Auswertungstauglichkeit und Zuverlässigkeit, die Rechtmässigkeit, das Datum der nächsten Gesamtüberprüfung sowie die Aufbewahrungsdauer. Der Kontroll- dienst bestätigt die endgültige Erfassung der Daten oder veranlasst deren Korrektur oder Löschung. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bear- beitungsreglement.

Art. 11 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden 1 Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Aus- künfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im FAMP gespei- cherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Unter- suchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Po- lizei des Bundes und der Kantone; b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwal- tungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 19979 über Massnahmen zur Wahrung der inne- ren Sicherheit betrauten Behörden des Bundes; c. den Grenzwacht- und Zollorganen;

9 SR 120; AS 1998 1546

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Auslän- derinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e. den Einwohnerkontrollen und den insbesondere für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden; f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2 Darüber hinaus können die Zentralstellen im FAMP gespeicherte Personendaten

folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizei- liche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b. Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; c. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeili- cher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten ergeben sich aus

Artikel 6 Absätze 2–4 der Verordnung vom 19. November 199711 über kriminalpo- lizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (ZentV).

Art. 12 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

1 Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten

Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im FAMP gespei- cherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben: a. den anderen Diensten des Bundesamtes für Polizeiwesen; b. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG er- füllt sind; c. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiauf- gaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Vor- aussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; d. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; e. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; f. der Eidgenössischen Bankenkommission; g. der Kontrollstelle für Geldwäscherei; h. dem Bundesamt für Aussenwirtschaft;

10 SR 120; AS 1998 1546 11 SR 172.213.711; AS 1998 34

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmass- nahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgeset- zes vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher- heit betraut sind; k. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; l. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; m. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämp- fung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; n. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Darüber hinaus können die Zentralstellen im FAMP gespeicherte Personendaten

folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrneh- men, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiauf- gaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bear- beitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeili- chen Ermittlungen im Fiskalbereich; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren; e. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstä- tigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 17. Juni 199613, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; g. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 21. März

199714 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Bun-

desbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informatio- nen handelt.

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes

und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlan- gen alle Personendaten bekanntgegeben.

12 SR 120; AS 1998 1546 13 SR 955.0; AS 1998 892 14 SR 120; AS 1998 1546

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

Art. 13 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe

1 Bei der Weitergabe von Daten aus FAMP sind Verwertungsverbote zu beachten.

Die Zentralstellen dürfen Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutz- bedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständi- gen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2 Die Zentralstellen verweigern eine Weitergabe von Daten aus FAMP, wenn über-

wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die an der

Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens beteiligten kri- minalpolizeilichen Dienste der Kantone die Daten aus dem FAMP-Subsystem «Journal» den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weiter- geben. Die Zentralstellen müssen darüber informiert werden.

4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung

und die Aktualität der Daten aus FAMP in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Zentralstellen vorbehalten, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5 Die Weitergabe sowie Empfängerinnen und Empfänger, Gegenstand und Grund

des Auskunftsersuchens sind im FAMP zu registrieren.

6 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die im Anhang 115 dieser Ver-

ordnung besonders markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen Aktennachweis (ZAN) kopiert werden. Diese Funktion ist nicht automatisiert. Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.

Art. 14 Auskunftsrecht von betroffenen Personen Das Einsichtsrecht im FAMP richtet sich nach Artikel 14 ZentG.

Art. 15 Periodische Überprüfung der Informationen in den Datenbanken «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens drei Jahre nach der Erfassung des ersten Ein- trags und drei Jahre nach der letzten Überprüfung eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor. 2 Bei der Erfassung eines neuen Sachverhaltes müssen die bereits registrierten unge- sicherten Daten über die Vorgänge einer Person im zugehörigen Datenblock neu überprüft werden.

15 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur FAMP-Verordnung vom 28. September 1998 wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

Art. 16 Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für die im FAMP registrierten personenbezogenen Daten

beträgt: a. für ungesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens gesammelt wurden: zwei Jahre nach der Erfassung; b. für gesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens gesammelt wurden: zehn Jahre nach der Erfassung; c. für ungesicherte gerichtspolizeiliche Daten: grundsätzlich zwei Jahre nach der Erfassung; d. für gesicherte kriminalpolizeiliche Erkenntnisse: grundsätzlich zehn Jahre nach der Erfassung, aber höchstens bis zur Verjährung des betreffenden Deliktes. 2 Ein ungesicherter kriminalpolizeilicher Eintrag kann höchstens ein weiteres Jahr behandelt werden: a. wenn er für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten notwendig ist; und b. wenn auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Kontrolldienstes die Chefin oder der Chef der Zentralstelle die Bewilligung erteilt.

3 Gerichtspolizeilich gesicherte Daten dürfen im Rahmen eines anderen Verfahrens

verwendet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie in diesem Ver- fahren Aufschluss geben können.

Art. 17 Löschung der Daten 1 Mit der Löschung des letzten Vorganges oder des letzten Details muss gleichzeitig der gesamte Datenblock gelöscht werden. 2 Daten über Personen, gegen welche sich die Verdachtslage definitiv als unzutref- fend erwiesen hat, müssen umgehend gelöscht werden.

3 Daten über Drittpersonen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 müssen umgehend ge-

löscht werden, wenn sie für die Ermittlungen nicht mehr notwendig sind, spätestens jedoch anlässlich der Löschung der Daten der registrierten Stammperson.

Art. 18 Mitteilung der Löschung der Daten an die Kantone Werden Daten im FAMP-Subsystem «Journal» gelöscht, die von kriminalpolizeili- chen Diensten der Kantone, die mit den Zentralstellen zusammenarbeiten, erfasst worden sind, so sind diese Stellen vom Kontrolldienst darüber zu informieren.

Art. 19 Abgabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv 1 Die Zentralstellen liefern spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Akten dem Bundesarchiv ab.

2 Daten und Akten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden eben-

falls durch die Zentralstellen dem Bundesarchiv abgeliefert, spätestens nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im FAMP gelöscht wurde.

3 Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernich-

tung.

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 20 Datensicherheit und automatische Protokollierung Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

199316 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Verordnung vom 10. Juni
199117 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundes-

verwaltung.

Art. 21 Aufsicht und Verantwortlichkeit

1 Das Bundesamt trägt die Verantwortung für FAMP. Es erlässt das Bearbeitungs-

reglement und regelt darin insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten und für die automatische Pro- tokollierung der Datenbearbeitung. 2 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass sich die Benutzer an die vorliegende Verord- nung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.

3 Das Rechenzentrum des Departements ist verantwortlich für den Betrieb und die

Sicherheit des FAMP.

Art. 22 Finanzierung 1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

2 Die Kantone übernehmen:

a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Art. 23 Technische Anforderungen

1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vor-

schriften des Bundes entsprechen.

2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

1 Vor der Inbetriebnahme des Systems FAMP können Daten aus dem System ZAN,

die den Kriterien dieser Verordnung entsprechen, automatisch ins FAMP übertragen werden. Nach der Übertragung sind die Daten im System ZAN sofort zu löschen. Das Datum der Erfassung im System ZAN wird ins System FAMP übernommen.

16 SR 235.11 17 SR 172.010.59

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

2 Die übernommenen Daten werden vom Kontrolldienst prioritär überprüft. Dieser

kontrolliert insbesondere, ob die Bestimmungen bezüglich der Aufbewahrungsdauer der Daten eingehalten werden und ob die Daten den Anforderungen nach Artikel 3 dieser Verordnung entsprechen.

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

Anhang 3

Änderung bisherigen Rechts

1. Die DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 199618 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 7

7 Die Stammdaten von DOSIS werden in einem gemeinsamen Index mit den

Stammdaten von ISOK (ISOK-Verordnung vom 19. November 199719) und FAMP (FAMP-Verordnung vom 28. September 199820) geführt.

6 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die im Anhang 121 besonders

markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen Aktennachweis (ZAN) kopiert werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.

Anhang 2 Der Anhang 2 erhält die Änderung gemäss Beilage I.

2. Die ISOK-Verordnung vom 19. November 199722 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 7

7 Die Stammdaten von ISOK werden in einem gemeinsamen Index mit den Stamm-

daten von DOSIS (DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 199623) und FAMP (FAMP- Verordnung vom 28. September 199824) geführt.

Art. 13 Abs. 6

6 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die im Anhang 125 besonders

markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen

18 SR 812.121.7; AS 1998 72 19 SR 172.213.712; AS 1998 43 20 SR 172.213.713; AS 1998 2337 21 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 1996 wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sepa- ratdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich. 22 SR 172.213.712; AS 1998 43 23 SR 812.121.7; AS 1998 72 24 SR 172.213.713; AS 1998 2337 25 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur ISOK-Verordnung vom 19. November 1997 wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Se- paratdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, AS 1998

Aktennachweis (ZAN) kopiert werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.

Anhang 2: Der Anhang 2 erhält die Änderung gemäss Beilage II.

3. Die Verordnung vom 1. Dezember 198626 über den Erkennungsdienst des Bun-

desamtes für Polizeiwesen wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1

1 Der Erkennungsdienst ist zusammen mit dem Dienst INTERPOL und der Melde-

und Übermittlungszentrale des Bundesamtes für Polizeiwesen am ZAN beteiligt.

Art. 11 Abs. 2 2 Beamte der Abteilungen Besondere Dienste und Zentralstellendienste, der Sektio- nen Auslieferung und Internationale Rechtshilfe und der Registratur des Bundes- amtes für Polizeiwesen sowie der Bundesanwaltschaft können die im ZAN gespei- cherten Daten abrufen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 13a Vermeidung einer doppelten Erfassung

1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die in den Zuständigkeitsbe-

reich der Zentralstellen fallenden und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Da- ten in ein entsprechendes Datenverarbeitungssystem der Zentralstellen (DOSIS, ISOK oder FAMP) kopiert werden. Diese Funktion ist nicht automatisiert und der kopierte Text ist im System ZAN zu löschen.

2 Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt im Bearbeitungsreglement diesen Vorgang

im einzelnen.

26 SR 172.213.57; AS 1998 1562

Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung) | Lexipedia | Lexipedia