AS 1998 2579
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 16. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertre- tungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige; b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Fami- lienangehörige; c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichter- werbstätige Familienangehörige; d. das Personal der IATA, der SITA und der UICN sowie dessen nichterwerbstä- tige Familienangehörige.
Art. 7 Bst. h Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
Art. 18 Abs. 2 erster Satz
2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-
hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 4,5 Prozent. ...
Art. 34 Abs. 5 Aufgehoben
1 SR 831.101; AS 1998 1499
1998-0020 2579
Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 1998
1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Renten- vorbezug.
Art. 79 Abs. 1quater Betrifft nur den italienischen Text
1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individu- elles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter An- gabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich ab- gegeben. 1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Aus- gleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.
II. Zahlung und Abrechnung durch Beitragsmarken (Art. 145 und 146) Aufgehoben
1 Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG: f. gegenüber Betreibungsämtern, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben eines Schuldners im Sinne von Artikel 91 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2 notwendig sind. g. Bisheriger Bst. f
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
2 SR 281.1