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AS 1999 1848

Lebensmittelverordnung

Lebensmittelverordnung (LMV)

Änderung vom 14. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1 Bst. k

1 Lebensmittel, die ausser Sichtweite der Konsumentinnen oder Konsumenten auf

solche Weise in Verkaufseinheiten abgemessen und abgepackt werden, dass der Packungsinhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Packung geöffnet oder abgeändert wird (vorverpackte Lebensmittel), müssen bei der Abgabe an die Kon- sumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten folgende An- gaben aufweisen: k. einen Hinweis nach Artikel 22b bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Ver- arbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden;

Art. 22b Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse 1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Stoffe nach Artikel 6, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»2 oder «aus genetisch verän- dertem X hergestellt» zu kennzeichnen. 2 Verarbeitungshilfsstoffe, die als solche abgegeben werden und gentechnisch ver- änderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch ver- ändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

3 Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu

technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentech- nisch veränderten Y hergestellt»3 oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

1 SR 817.02

2 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

3 Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen

1848 1999-4307

Lebensmittelverordnung AS 1999

4 Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betref- fenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus an- zubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen. 5 Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeich- nung bereits als aus X hergestellt aufgeführt, kann der Hinweis zu «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.

6 Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, kann der Hinweis

«gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Ver- zeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zuta- ten.

7 Auf den Hinweis kann verzichtet werden:

a. bei Lebensmitteln, wenn keine Zutat im Umfang von mehr als 1 Massenpro- zent aus gentechnisch veränderten Organismen (ausgenommen Mikroorga- nismen nach Abs. 3) besteht, zusammengesetzt oder hergestellt ist; oder b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Stoffen nach Absatz 1 und Verarbeitungs- hilfsstoffen nach Absatz 2, wenn sie vom Organismus abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar sind.

8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatz-

stoffe, Stoffe nach Absatz 1 oder Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 2 versehen werden, wenn: a. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:

1. das Lebensmittel oder die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten,

Stoffe, Verarbeitungsshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Ab- sätzen 1–3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen,

2. bei der Produktion des Lebensmittels keine gentechnisch veränderten

Organismen verwendet wurden; b. eine der beiden Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt ist; und c. gleichartige gentechnisch veränderte Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Ver- arbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nach Artikel 15 Absatz 2 bewilligt worden sind und bei der Produktion zur Ver- wendung kommen können.

II Übergangsbestimmung Erzeugnisse nach Artikel 22b Absätze 1–3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

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Lebensmittelverordnung AS 1999

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

14. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10443 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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