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AS 1999 637

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Barbados über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Barbados über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 29. März 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Dezember 1995

Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Barbados, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jedweder Vertragspartei auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertrags- partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsge- meinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffen- den Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftliche Tätig- keiten entfalten; (c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt durch natürliche Personen gemäss Buchstabe a dieses Absatzes oder durch juristische Gebilde gemäss Buchstabe b dieses Absatzes kontrolliert werden. (2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson- dere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;

SR 0.975.216.7

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1999 637).

1998-0380 637

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen AS 1999

(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft- lichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmar- ken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»; (e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden; (3) Der Begriff «Hoheitsgebiet» umfasst (i) in Bezug auf Barbados: Das Territorium, die Territorialgewässer sowie die durch die Gesetzgebung von Barbados in Übereinstimmung mit dem interna- tionalen Recht bezeichnete ausschliessliche Wirtschaftszone als Gebiet, über welches Barbados Souveränität und Gerichtsbarkeit ausübt. (ii) in Bezug auf die Schweiz: Das Territorium gemäss schweizerischer Gesetzge- bung in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht.

Art. 2 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio- nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über- einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. (2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und an- deren qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 3 Schutz, Behandlung (1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Ver- tragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liqui- dation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Mass- nahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind. (2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Be- handlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Inve- stitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getä- tigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am mei- sten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist. (3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom-

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mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Ver- tragspartei einzuräumen.

Art. 4 Freier Transfer Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von: (a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind; (d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind; (e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder den Ausbau der In- vestitionen erforderlich sind; (f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatli- chungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädi- gung vorgesehen ist. Die Entschädigung gilt als wertentsprechend, falls sie dem an- gemessenen Marktwert des enteigneten Vermögenswertes entspricht. Dieser Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder dem öffentlichen Bekanntwerden des Entscheides zur Enteignung. Der Entschädigungsbetrag ein- schliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition oder in irgendeiner anderen vom Investor akzeptierten Währung zu zahlen und dem Be- rechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen. (2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden ge- nommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstat- tung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset- zung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Ver- tragspartei rechtmässig getätigt worden sind.

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Art. 7 Günstigere Bedingungen Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Be- dingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.

Art. 8 Subrogationsprinzip Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga- tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags- parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so wird die Meinungsverschiedenheit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 19652 errichtet wurde. Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die Wahl beim betroffenen Investor. Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten. (3) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gel- tenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Überein- kommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. (4) Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf di- plomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn (a) der Generalsekretär des Zentrums oder eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht entscheide, der Streitfall liege nicht in der Zuständigkeit des Zentrums, oder

2 SR 0.975.2 (AS 1968 982)

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(b) die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen. (2) Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden. (3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde- rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte- ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver- langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Ge- richtshofes ernannt. (5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Ab- satz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staats- angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vi- zepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mit- glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei ist. (6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. (7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen Jede Vertragspartei gewährleistet die Einhaltung der durch sie eingegangenen Ver- pflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.

Art. 12 Schlussbestimmungen (1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Re- gierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei- tere zwei Jahre.

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(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim- mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Bridgetown, am 29. März 1995, in vier Originalen, zwei in Franzö- sisch und zwei in Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Barbados: Rolf Jeker Billie Miller

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